Häusliche Pflegepersonen

Pflegekraft macht Übungen mit einem Pflegebedürftigen

Bild: © Kaj Kandler/kombinatrotweiss.de

Wer ist versichert?

Alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen (z. B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) sind bei den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich beitragsfrei versichert, wenn sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pfleggrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches XI nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, betragen.

Die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches XI wird durch die Pflegekassen mit Bescheid festgestellt.

Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen.

Das trifft zu, wenn die Pflegetätigkeit unentgeltlich ist. Unentgeltlich bedeutet hier, dass keine oder nur geringe finanzielle Zuwendungen gezahlt werden. Bei nahen Familienangehörigen wird allgemein angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt. Wird die Pflege im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, für den jedoch Beiträge abgeführt werden müssen.

Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden.

Das trifft zu, wenn die Pflegetätigkeit im Haushalt (auch in einer eigenen Wohnung in einem Seniorenheim) der pflegebedürftigen Person, im eigenen oder in dem Haushalt einer dritten Person erfolgt. Die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim) steht dagegen nicht unter dem hier beschriebenen Unfallversicherungsschutz.

Die Pflege muss einen Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, haben.

Das trifft zu, wenn die Pflegetätigkeit für eine oder mehrere Pflegebedürftige nicht nur im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche, sondern auch regelmäßig mindestens an 2 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Somit ist eine nur gelegentliche oder im geringfügigen Umfang ausgeübte Pflegetätigkeit nicht versichert.


Welche Pflegetätigkeiten sind versichert?

Versichert sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle pflegerischen Maßnahmen, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden, im Bereich der:

  • Mobilität
    z. B. Unterstützung: beim ins Bett bringen der pflegebedürftigen Person, beim Laufen oder beim Halten oder Korrigieren einer Sitz-/Liegeposition innerhalb des Wohnbereichs.
  • kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
    z. B. Hilfeleistung: beim Lesen der Uhrzeit oder des Datums, bei Lernspielen, Puzzles oder Gedächtnisspielen.
  • Verarbeitung von psychischen Problemlagen
    z. B. Schutz der pflegebedürftigen Personen vor selbstschädigendem Verhalten, Beruhigung bei Angstzuständen, Sinnestäuschungen oder Wahnvorstellungen.
  • Selbstversorgung
    z. B. Unterstützung: während des Waschens, Duschens oder Badens der pflegebedürftigen Person, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung, beim Essen und Trinken, bei dem An- und Auskleiden der pflegebedürftigen Person, bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, bei der Benutzung eines Katheters/Urostoma.
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie der Förderung des selbstständigen Umgangs damit
    z. B. Begleitung auf Hin- und Rückwegen zu Arzt- oder Therapiebesuchen, Hilfen beim Katheterwechsel, der Entleerung des Stoma oder beim Anlegen einer Prothese.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    z. B. Planung des Tagesablaufs, Hilfe bei der Interaktion mit anderen Personen, Organisation von sozialen Kontakten wie beispielsweise dem Schreiben von Briefen, E-Mails.
  • Hilfen bei der Haushaltsführung
    z. B. auf den Wegen von und zu Behörden und Banken oder während der Hausarbeiten.

Welche Tätigkeiten sind nicht versichert?

Kein Versicherungsschutz besteht bei außerhäuslichen Aktivitäten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen oder den Hilfen bei der Haushaltsführung stehen (z. B. Begleitung bei Spaziergängen als Freizeitbeschäftigung oder beim Besuch kultureller Veranstaltungen).

... und wenn etwas passiert?

Unfälle und Berufskrankheiten sind binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Falls die pflegebedürftige Person selbst nicht in der Lage ist, die Anzeige zu erstatten, kann die erforderliche Meldung auch von Familienangehörigen oder vom Pflegepersonal abgegeben werden. Teilen Sie bitte auch dem behandelnden Arzt (auch Zahnärzten!) mit, dass es sich um einen Unfall bei der Ausübung einer häuslichen Pflegetätigkeit handelt. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn die Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab.