Alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen (z. B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) sind bei den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich beitragsfrei versichert, wenn sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pfleggrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches XI nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, betragen.
Die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches XI wird durch die Pflegekassen mit Bescheid festgestellt.
Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen.
Das trifft zu, wenn die Pflegetätigkeit unentgeltlich ist. Unentgeltlich bedeutet hier, dass keine oder nur geringe finanzielle Zuwendungen gezahlt werden. Bei nahen Familienangehörigen wird allgemein angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt. Wird die Pflege im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, für den jedoch Beiträge abgeführt werden müssen.
Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Das trifft zu, wenn die Pflegetätigkeit im Haushalt (auch in einer eigenen Wohnung in einem Seniorenheim) der pflegebedürftigen Person, im eigenen oder in dem Haushalt einer dritten Person erfolgt. Die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim) steht dagegen nicht unter dem hier beschriebenen Unfallversicherungsschutz.
Die Pflege muss einen Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, haben.
Das trifft zu, wenn die Pflegetätigkeit für eine oder mehrere Pflegebedürftige nicht nur im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche, sondern auch regelmäßig mindestens an 2 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Somit ist eine nur gelegentliche oder im geringfügigen Umfang ausgeübte Pflegetätigkeit nicht versichert.
Versichert sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle pflegerischen Maßnahmen, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden, im Bereich der:
Kein Versicherungsschutz besteht bei außerhäuslichen Aktivitäten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen oder den Hilfen bei der Haushaltsführung stehen (z. B. Begleitung bei Spaziergängen als Freizeitbeschäftigung oder beim Besuch kultureller Veranstaltungen).
Unfälle und Berufskrankheiten sind binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Falls die pflegebedürftige Person selbst nicht in der Lage ist, die Anzeige zu erstatten, kann die erforderliche Meldung auch von Familienangehörigen oder vom Pflegepersonal abgegeben werden. Teilen Sie bitte auch dem behandelnden Arzt (auch Zahnärzten!) mit, dass es sich um einen Unfall bei der Ausübung einer häuslichen Pflegetätigkeit handelt. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn die Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab.