Ehrenamtliche Richter, Schöffen und Zeugen

Richter und Schöffen bei einer Gerichtsverhandlung

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Wer ist versichert?

Sie sind tätig als ehrenamtlicher Richter, Schöffe oder Zeuge und werden im Interesse der Wahrheitsfindung der Gerichte, der Staatsanwaltschaft oder sonstiger Stellen auf deren Aufforderung tätig. Somit vertreten Sie die Belange der Allgemeinheit und sind nach dem SGB VII bei Ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist für Sie beitragsfrei. Die Kosten tragen Bund und Länder.

Wann sind Sie versichert?

Sie sind unfallversichert bei allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung Ihres Mandats verbunden sind und auf den damit zusammenhängenden Wegen. Zum Beispiel

als ehrenamtlicher Richter oder Schöffe bei

  • Vor- und Hauptverhandlungen
  • Besprechungen
  • mit den Verfahren zusammenhängenden Ortsterminen
  • Schulungen

als Zeuge

  • Zeugen sind solche Personen, die in einem Verfahren über ihr Wissen von Tatsachen aussagen sollen. Wer in eigener Sache - etwa als Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren - Angaben macht, ist kein Zeuge.
  • Sachverständige und Dolmetscher sind ebenfalls keine Zeugen im Sinne des Unfallversicherungsrechtes.

Nicht versichert sind private Tätigkeiten. Hierzu zählen beispielsweise

  • private Unterbrechungen der Wege zu den Sitzungen
  • oder zurück nach Hause (z. B. Gaststättenbesuch/Einkauf)
  • Umwege aus privaten Gründen

Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung?

Vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prävention von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Wir beraten die Träger der Einrichtungen und überwachen die Maßnahmen zur Prävention und Ersten Hilfe.

Ist ein Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, übernehmen wir die Kosten der Rehabilitation und erbringen Geldleistungen (Leistungen) die Behandlung beim Arzt, im Krankenhaus oder in der Rehabilitationsklinik.

... und wenn etwas passiert?

Teilen Sie bitte dem behandelnden Arzt - auch Zahnärzten! - mit, bei welcher Tätigkeit sich der Unfall ereignet hat. Die Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zur privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab. Informiert werden muss auch die Stelle (das Gericht oder die Staatsanwaltschaft), die den Zeugen, Schöffen oder Richter berufen oder vorgeladen hat, denn diese muss dem Unfallversicherungsträger die Unfallanzeige zuleiten.