Eine barrierefreie Gestaltung bedeutet, dass schon bei Neu- und großen Umbauten die Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit berücksichtigt werden und in der Regel somit meist teure und umfangreiche Umbauten und Anpassungen vermieden werden. Von dieser präventiven Maßnahme profitieren alle Beteiligten mit und ohne Behinderung.
Zum Beispiel erhöht jede geplante Stufe die Gefahr des Stolperns oder Stürzens aller Beschäftigten und kann durch einen präventiven Ansatz - Vermeidung von Stufen - vermieden werden. Durch diese Maßnahme wird die Nutzbarkeit für z. B. geheingeschränkte Beschäftigte gewährleistet.
Grundlage: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung
Eine behinderungsgerechte Gestaltung bedeutet im Allgemeinen eine nachträgliche Anpassung im Bestand unter Berücksichtigung individueller gesundheitlicher Einschränkungen und kann daher bestenfalls als rehabilitative Maßnahme betrachtet werden.
In vielen Gebäuden sind keine Personenaufzüge vorhanden. Kommt es zu einem Unfall eines Beschäftigten mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen muss bei Weiterbeschäftigung ein Personenaufzug oder Treppenlifter nachgerüstet werden. In der Regel wird aus Kostengründen oft auf Treppenlifter zurückgegriffen. Diese sind ausschließlich für die Nutzung durch den Rehabilitanden vorgesehen. Es ergibt sich kein Vorteil für alle Beschäftigten.
Grundlage: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen