Öffentlich und nicht öffentlich zugängliche bauliche Anlagen

barrierefreier Aufgang über eine Rampe zu einem antiken Tempel

Bild: © Klaus-Peter Dittmar

Sowohl für Versicherte als auch für Besucher und Benutzer bestehen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung von Gebäuden und Anlagen rechtlich unterschiedliche Anforderungen.

Es besteht eine rechtliche Abgrenzung zwischen öffentlich zugänglichen und öffentlich nicht zugänglichen Gebäuden. Oftmals stehen sie auch nur in Teilbereichen einem Besucher- und Benutzerverkehr offen. Öffentlich zugängliche Gebäudebereiche und Außenanlagen finden sich z. B. in Kitas, Schulen, Museen und Arbeitsstätten.

Werden Grundsätze des barrierefreien Bauens - unabhängig davon, ob Gebäudebereiche öffentlich zugänglich sind oder nicht - bereits bei der Planung berücksichtigt, werden durch vorausschauende Lösungen Kosten für Anpassungen und/oder aufwändige Umbauten von Einrichtungen vermieden. Dies kann sowohl durch privatrechtliche Verträge als auch betriebliche Vereinbarungen sichergestellt werden.


breiter barrierefreier Flur in einem Krankenhaus

Bild: © Franck Boston, Fotolia.com

Im Hinblick auf eine sichere, gesundheitsgerechte und barrierefreie Gestaltung von Gebäuden und Außenanlage ist für die dort Versicherten das Arbeitsschutzrecht - im Einzelnen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) - maßgeblich. Folglich finden sich dort auch grundsätzliche Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen. Mögliche Lösungen zur Erfüllung dieser allgemein formulierten Anforderungen werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (ASR V3a.2) konkretisiert.

Paragraf 2 der Arbeitsstättenverordnung beschreibt den Begriff der Arbeitsstätte wie folgt:

(1) Arbeitsstätten sind

  1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
  2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.

Zu den Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten legt § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung fest: "Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden." Die verbindliche Forderung nach einer barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätte geht demnach grundsätzlich von einer Beschäftigung von Menschen mit Behinderung aus.