FAQ - Berufskrankheiten

  • Was ist eine Berufskrankheit?

    Ob und welche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden können, ist rechtlich festgelegt: Als Berufskrankheiten kommen demnach nur Erkrankungen in Frage,

    - die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen (zum Beispiel Lärm oder Staub) bei der Arbeit verursacht sind und

    - denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

    Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die Arbeit verursacht sein. Bei der Entstehung von Krankheiten spielen viele Einflüsse eine Rolle: Veranlagung, Lebensstil und Umweltfaktoren oder berufliche Faktoren wie der Kontakt mit Gefahrstoffen. Die Herausforderung ist, zwischen den Einflüssen zu unterscheiden, die durch die Arbeit entstehen, und solchen, die dem Privatleben zuzurechnen sind.

    Kann die Krankheit verschiedene Ursachen haben, sieht das Gesetz vor, arbeitsbedingte von nicht-arbeitsbedingten Ursachen zu unterscheiden. Lesen Sie hierzu auch die Frage 3: "Ist jede Erkrankung, die mit der Arbeit zu tun hat, eine Berufskrankheit?"

    Verzeichnung in der Berufskrankheiten-Liste

    Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, gibt es eine weitere Voraussetzung: Sie muss in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt sein. Diese ist im Anhang zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) benannt. Derzeit umfasst die Berufskrankheiten-Liste 80 Krankheitsbilder.

    Zuständig wird die gesetzliche Unfallversicherung dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Alle anderen Krankheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Wichtig zu wissen: Die Erkrankungen, die derzeit als Berufskrankheiten anerkannt werden können, sind in der Berufskrankheiten-Liste verzeichnet.

    Anerkennung "wie eine Berufskrankheit"

    Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Liste verzeichnet, gibt es die Möglichkeit, eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neue medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine bestimmte Personengruppe in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung durch ihre berufliche Tätigkeit grundsätzlich gefährdet ist. Dies war zum Beispiel bei berufsbedingtem hellem Hautkrebs der Fall, bevor die Bundesregierung die Erkrankung 2015 auch offiziell in die BK-Liste aufgenommen hat.

    Einen allgemeinen Überblick zum Thema Berufskrankheiten bietet auch der Erklärfilm "Die Berufskrankheit - was ist das?"

  • Wer entscheidet über die Aufnahme von Krankheiten in die BK-Liste?

    Das entscheidet die Bundesregierung. Bei der Aufnahme von Krankheiten in die Berufskrankheiten-Liste lässt sich die Bundesregierung vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten im Bundesarbeitsministerium beraten. Er setzt sich zusammen aus arbeitsmedizinischen Fachleuten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, staatlichen Gewerbeärztinnen und -ärzten sowie Werks- beziehungsweise. Betriebsärztinnen und -ärzten. Die gesetzliche Unfallversicherung wirkt in diesem Beirat mit, hat aber kein Stimmrecht.

    Gemäß der Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB VII) muss die Berufskrankheiten-Verordnung berücksichtigen, um welches Krankheitsbild es geht (Symptomatik), welche Einwirkung die Erkrankung auslöst, wie dies geschieht (Pathomechanismus) und welche Beschäftigtengruppe(n) davon betroffen sind.

    Die Berufskrankheiten-Liste wird aktualisiert, wenn neue medizinische Erkenntnisse über Berufskrankheiten vorliegen.

  • Ist jede Erkrankung, die mit der Arbeit zu tun hat, eine Berufskrankheit?

    Nein. Dass Schmerzen oder Erkrankungen etwas mit dem Arbeitsalltag zu tun haben können, diese Erfahrung haben schon viele Menschen gemacht. Das heißt aber nicht, dass es sich dabei automatisch um eine "Berufskrankheit" handelt. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen "arbeitsbedingten Erkrankungen" und "Berufskrankheiten":

    Arbeitsbedingte Erkrankungen

    Der Begriff "arbeitsbedingte Erkrankungen" bezeichnet Krankheiten, die durch die Tätigkeit selbst oder Arbeitsbedingungen begünstigt oder verschlimmert werden. Dazu ein Beispiel: Umfasst die Arbeit zum Beispiel Heben und Tragen, können Rückenschmerzen als sehr belastend empfunden werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Schmerz geben muss. Rückenschmerzen können sehr unterschiedliche Menschen treffen – solche, die häufig körperlich schwer arbeiten, und solche, die dies selten tun. Auch die wissenschaftliche Forschung zeigt, dass die Entstehung von Rückenerkrankungen ein wesentlich komplexerer Sachverhalt ist, als es das Modell Belastung -> Bandscheibenschaden –> Schmerz nahelegt.

    Im Rahmen des Arbeitsschutzes haben Unternehmen die Pflicht, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren möglichst zu verhüten. Sie werden dabei von den Betriebsärztinnen und -ärzten unterstützt. Diese sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, "die Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen (…) und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen."

    Auch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unterstützen die Unternehmen und beraten zu ihren Präventionsleistungen. Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren "mit allen geeigneten Mitteln".

    Berufskrankheiten

    Das Gesetz definiert Berufskrankheiten als Erkrankungen, die versicherte Personen durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden und "die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind." (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Diese werden in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählt. Bezogen auf das obige Beispiel Rückenschmerz heißt das: Auch Rückenschmerzen können eine Berufskrankheit sein, wenn sie zum Beispiel durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten im Beruf ausgelöst wurden (BK-Nr. 2108).

    Wichtig zu wissen: Nur wenn die Arbeit wesentliche Ursache der Erkrankung ist und im konkreten Einzelfall die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, dürfen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen Leistungen erbringen.

    In der Praxis stellt das die Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung vor die Herausforderung, Erkrankungsfälle, die durch die Arbeit entstanden sind, nach objektiven und nachvollziehbaren Aspekten von solchen Krankheiten zu unterscheiden, die durch andere Einflüsse (zum Beispiel Ernährung oder Umweltbelastungen) verursacht sind

    Merkblätter zu den einzelnen Berufskrankheiten finden Sie hier.

  • Wer meldet eine Berufskrankheit?

    Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger zu melden. Das amtliche Muster für eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige gibt es hier (PDF, 160 kB, barrierefrei) .

    Auch die Krankenkassen müssen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben.

    Nicht zuletzt können Beschäftigte selbst oder ihre Angehörigen die Erkrankung formlos bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

  • Was macht der Unfallversicherungsträger nach einer Verdachtsmeldung?

    Die gesetzliche Unfallversicherung wird automatisch und umgehend tätig, sobald sie erfährt, dass Versicherte möglicherweise durch die Arbeit krank geworden sind. Sie ermittelt von Amts wegen. Einen eigenen Antrag müssen Versicherte nach der Verdachtsanzeige nicht stellen.

    Nach Eingang der Meldung nimmt der Unfallversicherungsträger Kontakt mit dem oder der Versicherten auf, um den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei werden sowohl die Krankengeschichte als auch die Arbeitsvorgeschichte geklärt.

    Der Unfallversicherungsträger prüft dann, ob die Erkrankung durch die Arbeit verursacht wurde. Dafür kann ein fachärztliches Gutachten durch unabhängige Sachverständige erforderlich sein. Beteiligt am Verfahren ist auch die Gewerbeärztin bzw. der Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslandes.

    Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen zur Eingliederung reichen können.

    Verbleiben jedoch körperliche Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, erhalten die Betroffenen eine Rente.

  • Eine Begutachtung ist erforderlich. Wer wählt die Gutachterin oder den Gutachter aus?

    Das machen die Versicherten selbst. Der Unfallversicherungsträger schlägt in der Regel drei medizinische Gutachterinnen oder Gutachter vor. Die Versicherten können aber auch selbst eine Fachärztin oder einen Facharzt wählen, sofern diese/r über die erforderliche Qualifikation für die Begutachtung von Berufskrankheiten verfügt. Ärztinnen und Ärzte, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, können das Gutachten nicht übernehmen. Die Kosten der Erstbegutachtung trägt der Unfallversicherungsträger.

    Wichtig zu wissen: Die Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängig.

    Die gesetzliche Unfallversicherung nutzt – anders als andere Zweige der Sozialversicherung – keine eigenen, in der Unfallversicherung beschäftigten medizinischen Expertinnen und Experten. Vielmehr werden für die notwendigen Begutachtungen externe Ärztinnen und Ärzte beauftragt. Diese sind bei der Erstellung von Gutachten weisungsfrei und ausschließlich zur Anwendung ihrer medizinischen Fachkunde verpflichtet – egal, wie oft sie Gutachten erstellen, ob sie in einer niedergelassenen Praxis oder im Krankenhaus tätig sind. Die Honorare für Gutachten sind in der Gebührenordnung (PDF, 1,4 MB, nicht barrierefrei) der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt.

    Um die Suche nach einer Gutachterin oder einem Gutachter zu erleichtern, stellt die DGUV auf ihrer Website eine Datenbank zur Verfügung.

  • Was können Versicherte tun, wenn sie mit der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht einverstanden sind?

    Nachdem die Versicherten eine Entscheidung ihres Unfallversicherungsträgers erhalten haben, können sie innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen einlegen. Über Widersprüche entscheiden die Renten- und Widerspruchsausschüsse der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie sind paritätisch, also zu gleichen Teilen, mit Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber besetzt.

    Weist der Unfallversicherungsträger den Widerspruch zurück, können Versicherte in einem nächsten Schritt vor dem Sozialgericht dagegen klagen. In der Vergangenheit bestätigten die Sozialgerichte in etwa 90 Prozent der Fälle die Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies kann als Beleg für die Sorgfalt der Unfallversicherungsträger in Berufskrankheiten-Verfahren gewertet werden. Jährlich entfallen nur zwischen 2 und 3 Prozent der neuen Renten aufgrund einer Berufskrankheit auf vor Gericht erstrittene Renten.

  • Wie viele Berufskrankheiten werden jedes Jahr anerkannt?

    Insgesamt wurden im Jahr 2017 75.187 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit bei den Unfallversicherungsträgern gestellt. Dabei reicht oft ein rein vorsorglich geäußerter Verdacht einer Ärztin oder eines Arztes aus, um eine Anzeige auszulösen, etwa durch auffällige Untersuchungsbefunde. Das gleiche gilt insbesondere für Meldungen durch Krankenkassen

    Der berufliche Verursache einer Erkrankung wurde 2017 in 38.080 Fällen bestätigt. Davon konnten 19.794 Fälle als Berufskrankheit anerkannt werden.

    In den übrigen Fällen konnte der Verdacht auf eine Berufskrankheit von den Unfallversicherungsträgern auch nach eingehender Prüfung nicht bestätigt werden. Gründe hierfür können sein, dass beispielsweise keine Einwirkung eines für eine Berufskrankheit spezifischen Stoffes, kein spezifisches Krankheitsbild oder kein Zusammenhang zwischen Einwirkung und Krankheitsbild vorlag.

    Sobald die berufliche Verursachung einer Erkrankung bestätigt ist, können die betroffenen Versicherten Leistungen (z. B. medizinische Behandlung) von ihrem Unfallversicherungsträger bekommen, damit sich die Krankheit möglichst nicht verschlimmert.

    Aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ist bei einigen Berufskrankheiten deren Anerkennung nur möglich, wenn die betroffene Person die schädigende Tätigkeit aufgibt. Laut den Vorschlägen der Unfallversicherung zur Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts sollte dieser Vorbehalt zukünftig entfallen.

  • In wie vielen Fällen jährlich erhalten Versicherte erstmals eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung?

    Von den 38.080 Fällen, in denen die Unfallversicherungsträger 2017 den Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigt hatten, erhielten 4.956 Erkrankte erstmals eine Rente. In 13 Prozent der Fälle war also die Erkrankung so schwer, dass die gesetzliche Voraussetzung für eine Rentenzahlung, eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit (MdE) um mindestens 20 Prozent, erfüllt war.

    Wichtig zu wissen: Auch wenn es nicht zur Rentenzahlung kommt, erhalten Erkrankte Leistungen ihres Unfallversicherungsträgers, zum Beispiel Präventionsmaßnahmen, medizinische Versorgung oder Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

  • Wie lange dauert ein Anerkennungsverfahren durchschnittlich?

    Der Aufwand der Ermittlungen in Berufskrankheiten-Verfahren ist sehr unterschiedlich. Je nach Art der Erkrankung und beruflichen Vorgeschichte der Versicherten müssen Daten über die Arbeitsbedingungen in einem oder mehreren Unternehmen und häufig über einen sehr langen Beschäftigungszeitraum zusammengetragen werden. Die Feststellung des jeweiligen Krankheitsbildes sowie die Prüfung des Ursachenzusammenhangs kann in der Regel nur gemeinsam mit medizinischen Fachleuten erfolgen, die ebenfalls Zeit für ihre Arbeit brauchen. Allgemeingültige Aussagen zur Dauer eines einzelnen Verfahrens können deshalb nicht getroffen werden.

  • Gibt es Standards für die Begutachtung von Berufskrankheiten?

    Ja. Um eine möglichst einheitliche Qualität bei der Begutachtung - und damit eine Gleichbehandlung der Versicherten - zu erreichen, gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Empfehlungen für die Begutachtung einzelner Berufskrankheiten heraus. Diese sind von Fachleuten geschrieben, die über eine hohe Expertise auf dem jeweiligen Gebiet verfügen und von den betreffenden medizinischen Fachgesellschaften (zum Beispiel Deutsche Gesellschaft für Pneumologie) benannt worden sind.

    Jede Begutachtungsempfehlung wird zudem mit den medizinischen Fachgesellschaften, weiteren Fachleuten der Gewerbeärzte und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie Betroffenen vor ihrer Veröffentlichung abgestimmt.

  • Welche Beweisanforderungen gibt es im Anerkennungsverfahren?

    In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das so genannte Amtsermittlungsprinzip. Das bedeutet: Die oder der Versicherte muss nicht beweisen, dass die Arbeit ihre oder seine Erkrankung verursacht hat. Vielmehr ist es Aufgabe der Unfallversicherung, offen und damit auch im Sinne der Betroffenen zu ermitteln: Welche Gründe sprechen für oder gegen eine Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit? Gibt es Belege dafür, dass der Beruf die Erkrankung verursacht hat, wird die Berufskrankheit automatisch anerkannt. Die Versicherten müssen die ihnen bekannten Informationen zur beruflichen Tätigkeit und zum Krankheitsverlauf angeben und sich gegebenenfalls notwendigen Begutachtungen unterziehen, damit Unfallversicherung prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.

    Vollbeweis und Wahrscheinlichkeit

    Relevante Tatsachen müssen im Vollbeweis vorliegen. Vollbeweis bedeutet, dass neutrale Betrachter keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen dieser Tatsache haben dürfen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Informationen, die die berufliche Laufbahn der Versicherten betreffen; etwa die Beschäftigung in einem bestimmten Unternehmen, oder auch um Informationen zur Erkrankung selbst.

    Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Einwirkung bei der Arbeit und der Erkrankung eines Versicherten muss nicht im Vollbeweis geklärt sein. Hierfür reicht die Wahrscheinlichkeit aus. Diese Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn ein neutraler Betrachter zwar noch Zweifel hat, aber mehr Gründe für als gegen das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs sprechen.

    Damit dieser Ursachenzusammenhang bejaht werden kann, muss die Einwirkung bei der Arbeit eine solche Intensität erreicht haben, dass sie zumindest als wesentliche Teilursache für die Erkrankung in Frage kommt. Maßgeblich sind hier die jeweils aktuellen Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung, die einen Zusammenhang zwischen der jeweiligen Einwirkung und der Erkrankung begründen.

  • Wer kontrolliert die Arbeit der Unfallversicherungsträger?

    Mehrere Institutionen prüfen die Arbeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihres Verbandes:

    • Dazu gehören die internen Instanzen – allen voran die Selbstverwaltung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden als Sozialpartner. Diese prüfen in den Rentenausschüssen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in jedem Einzelfall die Arbeit der Verwaltungen. Legen Versicherte Widerspruch gegen eine Entscheidung ein, wird diese erneut in den Widerspruchsausschüssen geprüft, die ebenfalls aus Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner besteht.
    • Darüber hinaus prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung beziehungsweise das für die jeweilige Unfallkasse zuständige Landesministerium regelmäßig, ob die Verwaltung einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse das Recht grundsätzlich richtig anwendet.