Versicherungsschutz und Beiträge für Studium und Praktikum - praxisintegriertes duales Studium

Studenten im Hörsaal

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Grundsätzliches

Die Studierenden sind grundsätzlich während ihrer Aus- und Fortbildung an der Hochschule oder Fachhochschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die Studierenden immatrikuliert sind und dass die Tätigkeit, die zum Unfall führt, in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der (Fach-) Hochschule stattfindet. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes. Die Länder tragen die Kosten des Versicherungsschutzes.

Bei Praktika während des Studiums besteht in der Regel kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert. Unerheblich ist dabei, ob das Praktikum in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist. Die Unternehmen tragen die Kosten des Versicherungsschutzes mit ihren Beiträgen zur Unfallversicherung.


Praxisintegriertes duales Studium

Während der berufspraktischen Phasen der praxisintegrierten dualen Studiengänge in den Betrieben sind die Studierenden/Praktikanten in aller Regel zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet, sie werden in den Betrieb eingegliedert und sind weisungsgebunden. Im Gegenzug erhalten sie zumeist eine monatliche Vergütung. Unter diesen Voraussetzungen sind die Studierenden in der Praxisphase als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Damit besteht in der Praxisphase Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes.

Während des Studiums an der Hochschule oder Fachhochschule besteht dagegen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII bei der Unfallkasse.

Eine andere Beurteilung des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit für die Praxisphasen in abweichend gestalteten Einzelfällen ist nicht ausgeschlossen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Unfallkasse. Diese wird prüfen, ob die Praxisphase im Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet und sie dafür zuständig ist.

Beiträge zur Unfallversicherung - DEÜV-Meldung

Die Unternehmer haben das Entgelt der Teilnehmenden an praxisintegrierten dualen Studiengängen nur soweit es auf die Praxisphasen entfällt, ihrem Unfallversicherungsträger zu melden. Wenn auch in der Studienphase ein Entgelt gezahlt wird, ist dieses nicht zur Unfallversicherung zu melden.

Anders wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung beurteilt. In diesen Sozialversicherungszweigen sind seit dem 01.01.2012 die Teilnehmer an dualen Studiengängen wie Beschäftigte durchgehend versicherungspflichtig.

Haftungsablösung

Mit dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht für den Unternehmer der Haftungsausschluss (§§ 104 ff SGB VII) gegenüber den Studierenden/Praktikanten im Betrieb.