Technisch schwierige Fliegende Bauten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift Schausteller und Zirkusunternehmen sind:
Um den Aufbau, Abbau oder Betrieb von Schaustellergeschäften zu beaufsichtigen, muss man mindestens 18 Jahre alt sein.
Für die Aufsicht oder Leitung des Aufbaus, Abbaus oder Betriebs von technisch schwierigen Fliegenden Bauten muss man zusätzlich eine mindestens zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können und an einem Seminar für Aufsichtsführende für technisch schwierige Fliegende Bauten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (auch als "Modul 1" bezeichnet) erfolgreich teilgenommen haben.
Das "Modul 1" benötigt man für alle Schaustellergeschäfte, die als technisch schwierige Fliegende Bauten gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Schausteller und Zirkusunternehmen" gelten (siehe oben).
Das Seminar wird von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) unter dem Titel "Hoch hinaus - aber sicher: Schausteller / Aufsichtsführende technisch schwierige Fliegende Bauten" (Modul 1) angeboten.
Es findet meist zum Jahresanfang statt und dauert 4-5 Tage.
Der Aufbau, Abbau und die Verladearbeiten von Zelten dürfen nur von Personen geleitet und beaufsichtigt werden, die:
• mindestens 18 Jahre alt sind und
• die dafür erforderliche Sachkunde haben.
Bei Zelten mit einer Firsthöhe über 5 m und einer Breite über 10 m muss die Person zusätzlich eine erfolgreiche Ausbildung gemäß DGUV Grundsatz 310-001 "Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtsführende im Zeltbau" nachweisen können.
Bei Zelten mit einer Firsthöhe über 5 m und einer Breite über 10 m muss die Person zusätzlich eine erfolgreiche Ausbildung gemäß DGUV Grundsatz 310-001 "Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtsführende im Zeltbau" nachweisen können.
Als Richtmeister(in), Zeltrichtmeister(in) oder Zeltmeister(in) bezeichnet man umgangssprachlich die Person, die beim Auf- oder Abbau von Zelten die Aufsicht führt bzw. den Auf- oder Abbau leitet. Dies sind die Aufsichtsführenden im Zeltbau.
Die Rechtsgrundlage für die Pflicht, ein Seminar als Aufsichtsführer im Zeltbau zu absolvieren, ist die Unfallverhütungsvorschrift "Zelte und Tragluftbauten" (DGUV Vorschrift 42). Die Ausbildung ist geregelt im DGUV Grundsatz 310-001 "Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtsführende im Zeltbau" und muss nach diesem Grundsatz erfolgen.
Für die Vermittlung der vorgesehenen Inhalte gemäß DGUV Grundsatz 310-001 "Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtsführende im Zeltbau" werden ca. 4-5 Tage benötigt. Das Seminar schließt mit einer theoretischen Prüfung ab.
Deutlich kürzere Seminare (z. B. 1-2 Tage Dauer) entsprechen nicht dem Ausbildungsgrundsatz und damit auch nicht den verbindlichen Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift und sind nicht ausreichend.
Die Ausbildung für Aufsichtsführende im Zeltbau bieten unter anderem die folgenden Berufsgenossenschaften an:
• Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
• Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
• Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
Verantwortlich dafür, dass die vom Kunden gestellten Aufbauhelfer(innen) Sicherheitsschuhe haben, ist zunächst einmal Ihr Kunde als Arbeitgeber dieser Personen.
Sie als verantwortliche Person für den Aufbau dürfen aber keine Personen ohne die erforderliche PSA (Persönliche Schutzausrüstung) einsetzen oder beim Aufbau mitarbeiten lassen. Sie sind also verantwortlich dafür, dass die eingesetzten Aufbauhelfer Sicherheitsschuhe tragen.
Das bedeutet, dass Sie von Personen ohne Sicherheitsschuhe entweder nur Tätigkeiten ausführen lassen dürfen, bei denen eine Gefährdung für die Füße ausgeschlossen ist (wenn es solche Tätigkeiten gibt), oder dass Sie diese Personen nicht einsetzen dürfen.
Es wird empfohlen, die erforderliche PSA, welche vom Kunden gestellte Aufbauhelfer(innen) mitbringen und nutzen müssen, vertraglich zu vereinbaren.