Fasern

Glasfasern unter dem Mikroskop

Bild: © DGUV

Mit dem Erscheinen der neuen TRGS (Technische Regel für Gefahrstoffe) 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" im Januar 2006 wurden die TRK-Werte für krebserzeugende Fasern vom Juni 2004 außer Kraft gesetzt.

Für nicht eingestufte (freigezeichnete) Fasern gilt der Allgmeine Staubgrenzwert (1,25 mg/m3 für die A-Fraktion und 10 mg/m3 für die E-Fraktion).

Die bis Januar 2006 gültigen Grenzwerte für krebserzeugende Fasern sind in folgender Tabelle zusammengestellt:


Grenzwerte für anorganische Faserstäube, krebserzeugend Kat. 1, 2 und 3  (außer Asbest)
Hochtemperatur-Glasfasern
Überprüfung zum 30.04.2006
500.000 F/m3
Folgende Formen der Weiterverarbeitung von Keramikfasern u. polykristallinen keramischen Fasern: Mischen/Formen und Endbearbeitung (Schneiden, Sägen, Stanzen, Schleifen, Bohren usw.)
Überprüfung zum 30.04.2006
500.000 F/m3
Modulfertigung
ab 01.05.2006
500.000 F/m3
im Übrigen (gilt auch für eingebaute ["alte"] Mineralwolle) 250.000 F/m3

Bis zur Festlegung neuer Grenzwerte können, nach Aussage des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) vom 25. Januar 2005, ausser Kraft gesetzte TRK-Werte als Richtwerte ("Obergrenze") zur Beschreibung des Standes der Technik weiter benutzt werden.

Der Unternehmer ist verpflichtet, in jedem Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung darzulegen,

  • dass das Arbeitsverfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht,
  • welche Gefährdung als "Restrisiko" noch besteht und
  • welche Anstrengungen er zu einer weiteren Reduzierung der Exposition unternommen hat (Minimierungsgebot).