Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.
Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Gemäß der ASR V3a.2 ergibt sich das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung nur dann, wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Diese Pflichten des Arbeitgebers beziehen sich nicht nur auf die im Betrieb namentlich bekannten schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung.