Das Glossar erläutert Ihnen wichtige Begriffe aus der Konformitätsbewertung. Es wird ständig aktualisiert und erweitert. Wenn Sie dennoch einen gesuchten Begriff nicht finden, freuen wir uns über Ihren Hinweis.
A | |
Akkreditierung | Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle befugt ist, eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen (siehe auch § 2 Nr. 1 ProdSG). |
Ausstellen von Produkten | Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung (§ 2 Nr. 2 ProdSG) |
B | |
Baumusterprüfung | Bei einer Baumusterprüfung wird überprüft, ob ein Baumuster mit bestimmten Anforderungen übereinstimmt. Eine EG/EU-Baumusterprüfung kann nur eine für das Produkt benannte Stelle durchführen, eine Baumusterprüfung zur Erlangung des GS-Zeichens nur eine GS-Stelle. |
benannte Stelle | siehe notifizierte Stelle |
Bereitstellen auf dem Unionsmarkt | ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG). |
bestimmungsgemäße Verwendung | ist a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. (§ 2 Nr. 5 ProdSG) |
Bevollmächtigter | ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen des ProdSG wahrzunehmen. (§ 2 Nr. 6 ProdSG). |
C | |
CE-Kennzeichnung | Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären mit der CE-Kennzeichnung, dass das auf dem Markt bereitgestellte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind. CE steht dabei historisch für "Communauté Européenne" (Europäische Gemeinschaft), wird heute aber allgemein als "Conformité Européenne" verstanden. Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung und dient lediglich als eine Art "Warenpass" für die Marktaufsichtsbehörden der europäischen Staaten. Es ist kein Prüfzeichen oder Gütesiegel und somit nicht für Werbezwecke verwendbar. |
CEN | Das "Comité Européen de Normalisation" (Europäisches Komitee für Normung) ist die europäischen Normungsorganisationen, die in allen technischen Bereichen außer der Elektrotechnik und der Telekommunikation zuständig ist. Unter anderem werden im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierte Normen erarbeiten. |
CENELEC | Das Comité Européen de Normalisation Electrotechnique" (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) ist die europäischen Normungsorganisation, die für die europäische Normung im Bereich der Elektrotechnik zuständig ist. Unter anderem werden im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierte Normen erarbeitet. |
D | |
DIN | Das "Deutsche Institut für Normung" ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. |
E | |
EU- bzw. EG-Konformitätserklärung | siehe Konformitätserklärung |
Einführer | ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt (§ 2 Nr. 8 ProdSG). |
G | |
GS-Stelle | Eine GS-Stelle ist eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen (§ 2 Nr. 12 ProdSG). |
GS-Zeichen | Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit". Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Die Gültigkeit des GS-Zeichens beträgt maximal fünf Jahre. Bestandteil der GS-Zeichenzuerkennung ist eine Überwachungsmaßnahme. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Geregelt wird das GS-Zeichen in Abschnitt 5 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). |
H | |
harmonisierte Norm | Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die im Amtsblatt der EU als solche veröffentlicht worden ist. Bei der Anwendung einer harmonisierten Norm ist davon auszugehen, dass die Schutzziele der relevanten europäischen Richtlinien oder Verordnungen eingehalten werden (siehe auch BAuA). |
Händler | ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (§ 2 Nr. 13 ProdSG). |
Hersteller | ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (§ 2 Nr. 15 ProdSG). |
I | |
Importeur | siehe Einführer |
Inverkehrbringen | ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt (§ 2 Nr. 16 ProdSG). |
K | |
Konformität | Erfüllung festgelegter Anforderungen |
Konformitäts- bewertung | ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind (§ 2 Nr. 17 ProdSG). |
Konformitäts- bewertungsstelle | Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt (§ 2 Nr. 18 ProdSG). |
Konformitätserklärung | Mit der EU- bzw. EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt alle Anforderungen der anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt. |
N | |
notifizierte Stelle | Eine notifizierte Stelle ist eine Konformitätsbewertungsstelle, a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert worden ist oder b) die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist. (§ 2 Nr. 19 ProdSG). |
Notifizierung | ist die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann (§ 2 Nr. 20 ProdSG). |
P | |
Produkte | Produkte sind Waren, Stoffe oder Gemische, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind (§ 2 Nr. 21 ProdSG). Im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (bis 2011) wurden verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, deren Zubehörteile und Schutzeinrichtungen sowie - wenn sie von einer europäischen Richtlinie wie z.B. der Maschinenrichtlinie erfasst sind - Teile von technischen Arbeitsmitteln als technische Arbeitsmittel benannt. Voraussetzung für die Einstufung als technisches Arbeitsmittel war, dass das Produkt nicht für Verbraucher bestimmt war und von diesen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch nicht benutzt wurde. |
Prüfbericht | Der Prüfbericht fasst die Ergebnisse einer Prüfung zusammen und enthält alle Informationen, die für die Interpretation des Prüfergebnisses erforderlich sind. |
Prüfungen | Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale z.B. eines Produktes nach einem festgelegten Verfahren (siehe auch DIN EN ISO/IEC 17000 Ziffer 6.2) |
V | |
Verbraucherprodukte | sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die der Verbraucherin und dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Nr. 25 ProdSG). |
vorhersehbare Verwendung | ist im Sinne des ProdSG die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist (§ 2 Nr. 27 ProdSG). Die vorhersehbare Verwendung umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung und die vorhersehbare Fehlanwendung. |
verwendungsfertige Produkte | Produkte sind verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden, b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden (§ 2 Nr. 26 ProdSG). |
Z | |
Zertifizierung | Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf einen Gegenstand der Konformitätsbewertung (siehe auch DIN EN ISO/IEC 17000, Ziffer 7.6) |
zugelassene Stelle | siehe notifizierte Stelle |