FAQs zu Prüfung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Produktsicherheit

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  • 1. Worauf muss ich bei Atemschutzmasken, z.B. FFP2-Masken, achten?

    Atemschutzmasken werden in verschiedene Schutzklassen unterteilt: FFP1, FFP2 und FFP3. Die Variante FFP3 wird bei besonderen Gefährdungen im professionellen Bereich eingesetzt. Die FFP2-Maske ist durch die Corona-Pandemie bekannt als Schutz im Alltag gegen Viren. Außerdem gibt es noch sogenannte KN95-Masken: Unter der Voraussetzung, dass eine KN95-Maske der chinesischen Norm GB 2626 entspricht, ist ein vergleichbar hohes Schutzniveau gegen Infektionserreger zu unterstellen wie bei den FFP2-Masken.

    Wie erkennt man, ob eine Atemschutzmaske sicher ist? Mehr Information dazu finden sich in der Plakat-Übersicht zu Atemschutzmasken: "Maske ohne Makel"

  • 2. Ist es möglich, ein Produkt auch dann noch im Betrieb einzusetzen, wenn das GS-Zertifikat abgelaufen ist?

    Ja!
    Mit dem GS-Zeichen bestätigt eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle, dass das Produkt den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht.

    Ein GS-Zertifikat ist maximal fünf Jahre gültig. Wird das GS-Zeichen-Zertifikat nicht verlängert, darf der Hersteller (Zertifikatsinhaber) das GS-Zeichen nicht mehr für Produkte verwenden, die er nach dem Auslaufen des Zertifikates vertreiben will. Auf Produkte, die bereits verkauft wurden bzw. sich noch in der Lieferkette befinden (z.B. bei einem Händler liegen), hat dies keine Auswirkung. Sie können selbstverständlich weiter betrieben werden und das GS-Zeichen zu Recht tragen. Zu beachten ist jedoch: Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.

  • 3. Ist es möglich, für unvollständige Arbeitsmittel/Produkte (Zubehörteile bzw. Komponenten wie z. B. Stiele von Handwerkzeugen, Ratschen, Fassungen, Kabel) ein GS-Zeichen zu bekommen?

    Nein!
    Die Zuerkennung des GS-Zeichens erfolgt auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes nur für verwendungsfertige Produkte (§ 20 ProdSG). Zum Beispiel: Bei einem Hammerstiel handelt es sich um kein verwendungsfertiges Produkt, sondern nur um einen Teil eines Hammers. Daher kann ein Stiel kein eigenes GS-Zeichen zuerkannt bekommen.

    Die Anbringung des GS-Zeichens auf dem Stiel sagt somit aus, dass das komplette Handwerkzeug einer erfolgreichen GS-Zeichenprüfung unterzogen wurde.

  • 4. Warum erscheinen manche Produkte mit GS-Zeichen nicht in der DGUV Test-Datenbank "Zertifikatsrecherche"?

    In der Zertifikatsrecherche des DGUV Test finden Sie alle Produkte, die ein gültiges GS-Zertifikat einer DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle haben. Produkte mit einem GS-Zertifikat einer anderen Prüf- und Zertifizierungsstelle oder abgelaufene GS-Zertifikate sind in der Datenbank nicht enthalten.

  • 5. Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung?

    Im europäischen Binnenmarkt sind alle Produkte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, frei in der Gemeinschaft verkehrsfähig. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen aller zutreffenden europäischen Richtlinien und Verordnungen, die eine entsprechende Kennzeichnung verlangen, erfüllt. Hierzu ist der Hersteller gesetzlich verpflichtet.

    Fälschlicherweise wird für die CE-Kennzeichnung auch der Begriff „CE-Zertifizierung“ verwendet. Sie ist NICHT mit einem Prüfzeichen (z.B. DGUV Test Zeichen) oder Gütesiegel einer freiwilligen Prüfung gleichzusetzen.

  • 6. Wofür steht die vierstellige Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung?

    Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die gegen tödliche oder irreversible Gefährdungen schützen (z.B. Atemschutzgeräte, Gehörschützer, Schutzkleidung gegen Chemikalien, Stromschlag, starke Hitze oder Kälte) müssen zusätzlich zu einer EU-Baumusterprüfung auch einer jährlichen Überwachung durch eine unabhängige Stelle unterzogen werden. Die vierstellige Kennnummer ist der für die Überwachung zuständigen europäischen Stelle eindeutig zugeordnet.

  • 7. Muss ein Produkt bei einer Messevorführung eine CE-Kennzeichnung tragen?

    Nein!
    Ein Produkt, das auf einer Messe, Ausstellung oder beim Kunden ausgestellt oder vorgeführt wird, gilt nicht als in Verkehr gebracht im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Eine CE-Kennzeichnung ist somit nicht erforderlich.

    Sofern die Voraussetzungen des Produktsicherheitsgesetzes nicht erfüllt sind (z.B. fehlende CE-Kennzeichnung), muss allerdings ein sichtbares Schild deutlich hierauf hinweisen.

  • 8. Was versteht man unter Grund-, Gruppen- und Produktnormen?

    Die in der Maschinenrichtlinie und anderen Binnenmarkt-Richtlinien bzw. Verordnungen festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden durch europäische Normen konkretisiert. Um Doppelarbeit bei der Erstellung von harmonisierten Normen zu vermeiden, wurde bei der Maschinennormung eine Normenhierarchie eingeführt: Man unterscheidet zwischen Grundnormen (Typ A), Gruppennormen (Typ B [B1 und B2]) und Produktnormen (Typ C).

    Typ A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) enthalten die Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeinen Aspekte, die für alle Maschinen gelten.

    Typ B-Normen (Sicherheitsgruppennormen) behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von sicherheitstechnischen Einrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Die B1-Normen behandeln allgemeine Sicherheitsaspekte (z.B. Sicherheitsabstände) und die B2-Normen befassen sich mit Sicherheitseinrichtungen (z.B. Zweihandschaltung).

    Typ C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) enthalten detaillierte Sicherheitsanforderungen für eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen. Typ A- und B-Normen kann man als Bausteine betrachten, auf die beim Erarbeiten von Typ C-Normen zurückgegriffen wird. So werden beispielsweise in der EN 574 verschiedene Sicherheitskategorien für Zweihandschaltungen beschrieben, auf die der Typ C-Normensetzer je nach seiner Risikoabschätzung "katalogartig" zurückgreifen kann. Nur beim Vorliegen von Typ C-Normen ist das Sicherheitsniveau für eine bestimmte Maschine detailliert festgelegt.

  • 9. Was muss eine EU- bzw. EG-Konformitätserklärung beinhalten?

    Angaben dazu, was eine solche Konformitätserklärung beinhalten muss, sind in den einzelnen Binnenmarkt-Richtlinien oder Verordnungen enthalten (je nach deren Ausgabedatum wird die Konformitätserklärung entweder EG-Konformitätserklärung oder EU-Konformitätserklärung genannt). Bestimmte Formvorschriften sind darin nicht enthalten.

    Die o.g. Konformitätserklärung muss in einer der EU-Amtssprachen verfasst und in dem Land, in dem das Produkt verwendet wird, verstanden werden. Für die EG-Konformitätserklärung von Maschinen finden Sie weitere Informationen in der DGUV Test Information 14: „EG-Konformitätserklärung und Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“.

    Eine Hilfe bei der Erstellung der Konformitätserklärung bietet die aktuelle DIN EN ISO/IEC 17050-Normenreihe „Konformitätsbewertung - Konformitätserklärung von Anbietern“. Hiernach ist freigestellt, ob die Konformitätserklärung als Dokument, Etikett oder in einer anderen, gleichwertigen Form vorgelegt wird. Beispielsweise soll die Erklärung so verfasst sein, dass aus ihrem Inhalt heraus der Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Produkt und der zugrundeliegenden Richtlinie ersichtlich ist.

  • 10. Ist eine EG-Baumusterprüfung auch für Maschinen und Sicherheitsbauteile möglich, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind?

    Nein! Für Maschinen und Sicherheitsbauteile, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, ist keine EG-Baumusterprüfung möglich.

    In diesen Fällen können z.B. die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test freiwillige Baumusterprüfungen durchführen und bei bestandener Prüfung die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bestätigen. Auch das GS-Zeichen oder das DGUV Test-Zeichen können vergeben werden.

  • 11. Wann spricht man von einer wesentlichen Veränderung an einer Maschine/einem Produkt? Was ist hierbei zu beachten?

    Erst wenn durch eine Veränderung bedingt neue, erhebliche Gefahren auftreten, geht man von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) aus. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der DGUV Test Information 13 „Wesentliche Veränderungen von Produkten“.

  • 12. Sind importierte gebrauchte Maschinen aus der Schweiz nach Deutschland neuen Maschinen gleichgestellt?

    Nein!
    Zwischen der Schweiz und der EU existiert ein Abkommen, in dem die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren vereinbart wurde ("Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen").

    Dieses Abkommen hat in Bezug auf Gebrauchtmaschinen ein besonderes Merkmal. Im Anhang 1 Kapitel 1 Abschnitt V heißt es, dass das genannte Abkommen auch für diejenigen Maschinen gilt, die im Gebiet einer Vertragspartei bereits in Verkehr gebracht wurden und als Gebrauchtmaschinen auf den Markt der anderen Vertragspartei ausgeführt werden.

    Dies bedeutet im Klartext, dass Gebrauchtmaschinen aus der Schweiz bei Einfuhr in die BRD nicht der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen müssen. Die Gebrauchtmaschine unterfällt hinsichtlich ihrer Beschaffenheit also § 3 (2) ProdSG. Sie wird betrachtet, als wäre sie bereits im EWR in Verkehr gebracht worden. Das entbindet jedoch nicht davon, dass diese Maschine den Anforderungen nach Anhang 1 der BetrSichV entspricht.

  • 13. Gibt es ähnliche Regelungen wie mit der Schweiz auch für andere Länder?

    Ja.

    Maschinen und unvollständige Maschinen, welche die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, haben aufgrund von Abkommen und Verträgen den Nutzen des freien Verkehrs in der Schweiz, in Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei, Andorra und San Marino.

  • 14. Muss für eine Gebrauchtmaschine, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie hergestellt, aber nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betrieben wurde, beim Inverkehrbringen in den EWR eine Konformitätserklärung erstellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?

    Ja!
    Für Maschinen, die nach dem 1.1.1995 im EWR erstmalig in Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Damit sind auch für gebrauchte Maschinen und Anlagen, die vor 1995 hergestellt, aber nicht im EWR in Verkehr gebracht oder betrieben wurden, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten. Eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung sind erforderlich.

    Ist es bei solchen gebrauchten Maschinen nicht mehr möglich, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen, ist eine Einfuhr in den EWR nicht gestattet.

    Maschinen, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie gefertigt wurden und seitdem unverändert in einem Land des EWR betrieben werden, sind von den Regelungen der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen.

  • 15. Welche Regeln gelten für Druckgeräte, wenn diese per Definition der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen oder diese dafür bestimmt sind, in Maschinen verbaut zu werden?

    Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU regelt im Artikel 1, welche Druckgeräte und Baugruppen in den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie fallen (s. Absatz 1) und welche Druckgeräte und Baugruppen nicht unter ihren Geltungsbereich fallen (s. Absatz 2).

    So heißt es im Artikel 1 Absatz 2 f:
    "Geräte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden [unter anderem der Maschinenrichtlinie] sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen."

    Ein auf den Markt gebrachtes Produkt ist dann eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie, wenn für alle verbauten Komponenten die Ausschlussregelung gemäß Artikel 1 Absatz 2 f der Druckgeräterichtlinie zur Anwendung kommt. Dieses Produkt unterliegt dann der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dies gilt auch für Druckgeräte, die als Komponenten in eine Maschine verbaut werden sollen und nicht höher als in die Kategorie I eingestuft sind. Dies muss in der Gebrauchsanweisung beschrieben sein.
    Für diese Produkte (Maschinen) bilden die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie eine gute Grundlage zur Beschreibung des erforderlichen Sicherheitsstandards in Bezug auf die Gefährdung durch Druck.
    Druckgeräte, die in eine höhere Kategorie als Kategorie I eingestuft werden, fallen unter den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie, auch wenn diese Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie oder Teile einer Maschine sind.

    Vergleiche Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
    "Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr."

    Die Druckgeräterichtlinie ist eine "Gemeinschaftsrichtlinie" im Sinne des Artikels 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

    HINWEIS: Diese Regelung verbietet aber nicht den Einbau von CE-gekennzeichneten Druckgeräten in eine Maschine.

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