Ja.
Grundvoraussetzung sind aber Herstellererklärungen:
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dass keine Änderungen am Produkt vorgenommen wurden
((EU) 2016/425, Anhang V, 7.6.)
und dass
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der Stand der Technik unverändert ist.
(Diese Erklärung ist unbeschadet der Überprüfung durch die PuZ vom Hersteller abzugeben; (EU) 2016/425, Anhang III, f)
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Bei Produkten der Kategorie III:
Ergebnisberichte der nach den Anhängen VII bzw. VIII durchgeführten Produktüberwachung.
Es muss jedoch eine Prüfung der Dokumente im vollen Umfang entsprechend Verordnung durchgeführt werden; hierzu zählt insbesondere die vom Hersteller zu erstellende Risikobewertung
((EU) 2016/425, Anhang III, b)
Bei begründetem Verdacht, dass doch Änderungen am Produkt vorgenommen wurden, sind, abhängig vom Einzelfall, (Teil)-Prüfungen zur Absicherung angeraten.