Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG

Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

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Für Maschinen- und Gerätearten, die im Freien benutzt werden, gilt seit dem 3. Januar 2002 die Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, dem Markt leisere Produkte bereitzustellen.

Die Richtlinie verlangt, dass alle 57 Maschinengruppen, die in ihren Geltungsbereich fallen, mit einer CE-Kennzeichnung und dem Schallleistungspegel gekennzeichnet werden. Damit sollen den künftigen Nutzern ausreichende Informationen über die Geräuschemission der jeweiligen Maschine zur Verfügung gestellt werden.

Diese so genannte "Outdoor-Richtlinie" betrifft vor allem Baumaschinen, aber beispielsweise auch Hubarbeitsbühnen, Kehrmaschinen, Kräne oder Kompressoren. Für alle diese Maschinengruppen legt die Richtlinie Messverfahren und Betriebsbedingungen für die Bestimmung des Schallleistungspegels fest. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellen für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer Maschine eine EG-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an, die zusätzlich den garantierten Schallleistungspegel enthalten muss.

Die Richtlinie wurde 2002 durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Seitdem wurde die Richtlinie in geringem Umfang angepasst. Zuletzt hat die Kommission am 16.11.2023 einen Vorschlag zur Änderung der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG vorgelegt. Die Revision betrifft die im Anhang III beschriebenen Verfahren zur Messung der Schallemission. Sie dient der Anpassung der veralteten Messverfahren an den technischen Fortschritt und die unter der Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen. Bei der Umsetzung sind Übergangsfristen zu beachten.


Konformitätsbewertungsverfahren

Für bestimmte Maschinengruppen müssen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung Grenzwerte eingehalten werden. Dabei ist die Einbindung einer europäisch notifizierten Stelle notwendig. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter können unter drei Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Richtlinie 2000/14/EG wählen:

  • Anhang VI: interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
  • Anhang VII: Einzelprüfung
  • Anhang VIII: Umfassende Qualitätssicherung

DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Bauwesen

Bei allen Maschinengruppen kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Bauwesen bei der Festlegung der Schallleistungspegel durch Messungen unterstützen.

Unsere Prüfstelle verfügt über ein mobiles Prüflabor mit moderner 12-kanaliger Schallmesstechnik sowie über langjährige hohe Kompetenz im Bereich Lärmmessung, die den Herstellern - und damit auch den Betreibern, die die Maschinen einsetzen - zugutekommt.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Bauwesen ist durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert und durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) für folgende Geräte und Maschinen im Geltungsbereich der Outdoor-Richtlinie notifiziert:

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