So geht's:

Zulassung von Schiffsausrüstung

Rettungsboot

Bild: © BG Verkehr

Egal, ob zum Beispiel Rettungsmittel, Brandschutzausrüstung oder Anlagen zur Verhütung von Meeresverschmutzung: Die zulassungspflichtige Ausrüstung eines Schiffes muss hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Die Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU und ihre jeweiligen Durchführungsverordnungen sind in Europa die wesentlichen Rechtsvorschriften. Sie regeln unter anderem das Zulassungsverfahren für Schiffsausrüstung von Schiffen unter europäischen Flaggen.


Wie erfolgt die europaweite Zulassung von Schiffsausrüstung?

Für die europaweite Zulassung von Schiffsausrüstung muss ein spezifisches Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden. Die einzelnen Verfahren werden durch den Hersteller bei sogenannten Notifizierten Stellen (engl. notified bodies) beantragt. Diese prüfen in der Regel eine Kombination aus Baumusterprüfung (Modul B) und einem Qualitätssicherungsmodul (Modul D, E oder F).

Weitergehende Informationen zu den verschiedenen Modulen finden Sie hier.

Für jedes erfolgreich geprüfte Modul wird von der Notifizierten Stelle ein Zertifikat ausgestellt. Das Konformitätsbewertungsverfahren wird mit der Ausstellung der Konformitätserklärung durch den Hersteller abgeschlossen. Der Hersteller ist damit berechtigt, an dem Produkt das Steuerradsymbol sowie die Kennnummer der Notifizierten Stelle und das Jahr der Kennzeichnung anzubringen.

Eine Übersicht der europaweit zugelassenen Schiffsausrüstung finden Sie in der MED Datenbank der Europäischen Kommission.

So erreichen Sie die richtigen Prüf- und Zertifizierungsstellen

Im Prüf- und Zertifizierungssystem DGUV Test gibt es zwei Notifizierte Stellen, die Konformitätsbewertungsverfahren nach Schiffausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU durchführen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle BG Verkehr

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist Teil der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr (Notified Body 0736) und für die folgenden Produktgruppen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstungen gemäß § 3 Schiffsausrüstungsverordnung benannt:

  • Rettungsmittel
  • Brandschutzausrüstungen
  • Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung

Für eine Anfrage zur Zertifizierung durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle der BG Verkehr schreiben Sie uns eine formlose E-Mail: .

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstung (Notified Body 0299) ist für die folgenden Produktgruppen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstungen gemäß § 3 Schiffsausrüstungsverordnung benannt:

  • Rettungsmittel
  • Brandschutzausrüstung

Für Anfragen oder weitere Informationen nutzen Sie bitte die folgende Webseite:
Prüfung und Zertifizierung von persönlichen Schutzausrüstungen

FAQ

  • Brauche ich als Voraussetzung ein anderes Qualitätsmanagementzertifikat?

    Eine Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9001:2015 oder einer anderen Norm ist nicht Voraussetzung zur Erlangung eines Qualitätssicherungs-Zertifikats für die Herstellung von Schiffsausrüstung. Es ist aber darauf zu achten, die in der Richtlinie geforderten sachlichen Anforderungen einzuhalten.

  • Was hat sich mit der neuen Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU verändert?

    Die neue Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU beinhaltet viele Änderungen im Vergleich zu ihrer Vorgängerin. Die wichtigsten Änderungen sind:

    • Hersteller mit Sitz außerhalb der EU müssen einen Repräsentanten mit Sitz in der EU benennen.
    • Der frühere Anhang 1 mit der Auflistung der zulassungspflichtigen Ausrüstungsgegenstände wird nun jährlich in einer Durchführungsverordnung statt in einer Richtlinie veröffentlicht.
    • Der frühere Anhang 1 mit der Auflistung der zulassungspflichtigen Ausrüstungsgegenstände wird nun jährlich in einer Durchführungsverordnung statt in einer Richtlinie veröffentlicht.
    • Es wird nun eine ausführlichere Dokumentation des Qualitätssicherungssystems verlangt.
    • Es besteht, abhängig vom Produkt, eventuell eine längere Aufbewahrungspflicht der relevanten Dokumente.
    • Die Einführung des neuen Begriffes „Wirtschaftsakteure“ (umfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler) mit dazugehörigen Rechten und Pflichten für die genannten Akteure.

Ansprechpartner

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Dienststelle Schiffssicherheit
Brandswiete 1
20457 Hamburg
Tel: +49 40 36137-233
Fax: +49 40 36137-204


Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test
Zwengenberger Straße 68
42781 Haan
Tel: +49 2129 576–431
Fax: +49 800 668 6688-38090

Webseiten der Prüfstellen