Verantwortung von Händlern und Importeuren bei der CE-Kennzeichnung

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Händler

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verlangt von Händlern, dass sie dazu beitragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Wenn ein Händler weiß oder anhand vorliegender Informationen oder seiner Erfahrungen wissen muss, dass ein Verbraucherprodukt nicht den Anforderungen entspricht, darf er es nicht verkaufen (§ 6 Abs. 5 ProdSG). Unsichere Produkte hat er den staatlichen Marktaufsichtsbehörden zu melden.

Von Händlern kann allerdings keine Verantwortung verlangt werden für die sicherheitstechnische  Beschaffenheit eines Produktes, stellte der Europäische Gerichtshof fest. Ob allerdings bestimmte Dokumente vorhanden sind und Formalia eingehalten werden, kann ein Händler durchaus überprüfen. Dies betrifft insbesondere

  • die CE-Kennzeichnung
  • die EG-Konformitätserklärung, die z.B. Maschinen beizufügen ist
  • Betriebsanleitung in der Landessprache

Importeure

Wenn ein Händler Produkte von außereuropäischen Herstellern einführt, trägt er für die Sicherheit der Produkte die volle Verantwortung, sofern der Hersteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat und selbst nicht greifbar ist.

Bevollmächtigte

Ein Hersteller außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann einen Bevollmächtigten ermächtigen, in seinem Namen zu handeln. Bevollmächtigte sind für die Sicherheit der Produkte verantwortlich.

Quasi-Hersteller

Hersteller dürfen Produkte nur dann mit der CE-Kennzeichnung versehen, wenn sie alle Anforderungen der zutreffenden EG-Richtlinien erfüllen. Verstößt ein Hersteller hiergegen, können die staatlichen Marktaufsichtsbehörden gegen das Produkt vorgehen und z.B. Vertriebsverbote aussprechen.

Wer ein Produkt unter seiner eigenen Marke vertreibt, wird von Außenstehenden als Hersteller angesehen, auch wenn er nicht der eigentliche Hersteller ist. Solche Quasi-Hersteller werden rechtlich wie Hersteller behandelt.

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