Für Personen, die sich rechtmäßig im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten und für welche die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten gelten, werden die Vorschriften über die Sachleistungsaushilfe weiter angewendet. Die Kosten werden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung erstattet.
Das heißt, dass die medizinische Versorgung über die Sachleistungsaushilfe bis zum Behandlungsende vor Ort wie bisher über Versicherungs-/Anspruchsbescheinigungen (A1, EHIC, DA1) und die Kostenerstattung über die Verbindungsstellen nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 möglich ist.