Die Erbringung von besonderen Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist immer vom Vorliegen gültiger Anspruchsnachweise abhängig, weil der zuständige ausländische Träger über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit entscheidet.
Die wichtigsten Informationen sind im Informationsblatt Sachleistungsaushilfe zusammengefasst. Dazu gehören die Erläuterung, welche Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von besonderen Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit berechtigen (z.B. A1 in Kombination mit der EHIC bzw. der DA1 oder E123) und die Handlungsschritte zur Wahl einer aushelfenden gesetzlichen Krankenkasse.
Die Sachverhaltsaufklärung für die Standorte der Verbindungsstelle kann durch die Verwendung der mehrsprachigen Fragebögen zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs (PDF, 695 kB, nicht barrierefrei) erfolgen.
Sofern der Durchgangsarztbericht für die DVUA erstellt wird, muss Punkt 11 "Es wird keine Heilbehandlung zu Lasten der UV durchgeführt, weil …" nicht angekreuzt werden, es sei denn die betreffende Person verneint einen Arbeitsunfall oder es handelt sich auch nach ausländischem Recht um keinen Arbeitsunfall. Gleichwohl sollten Zweifel an einem Arbeitsunfall (z.B. unter Punkt 9 und 10) geäußert werden, damit auch der ausländische Träger davon in Kenntnis gesetzt wird.
Die Besonderheiten bei im Ausland versicherten Personen im Zusammenhang mit Verlegungen bei SAV bzw. VAV gelten nicht, solange keine (vorläufige) Anspruchsbescheinigung (siehe Punkt 1) für besondere Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegt.