Als Unternehmen mit Sitz im Ausland möchten wir in Deutschland eine Person einstellen und dort beschäftigen. | |
a) | Besteht für diese Person Unfallversicherungsschutz in Deutschland? |
Ja, die Person unterliegt als so genannte Ortskraft in der Regel der deutschen Sozialversicherung. | |
b) | Welcher Träger der Unfallversicherung ist zuständig und wer zahlt die Beiträge? |
Als Arbeitgeber haben Sie die Beiträge an den für das entsprechende Gewerbe zuständigen Träger der Unfallversicherung abzuführen. Den Schwerpunkt bilden die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie sind zuständiger Träger der Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft mit Ausnahme der Landwirtschaft. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Branchen (z.B. Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen) zuständig. Daneben gibt es Träger für den öffentlichen Bereich (hauptsächlich Unfallkassen), die allerdings nur im Ausnahmefall für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen zuständig sind. | |
Weitere Informationen |
Verbindungsstelle, koordinierendes über- und zwischenstaatliches Recht
Tel: +49 30 13001-1611 oder -1612
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