Unter Beifügung der entsprechenden Nachweise (z.B. Versicherungsbescheinigung A1, Europäische Krankenversicherungskarte-EHIC, Anspruchsbescheinigungen E123, DA1) ist der für das betreffende Land zuständige Standort der DVUA einzuschalten. Dieser wird das weitere Heilverfahren übernehmen und - sofern ein Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen besteht - diese erbringen. Nach Abschluss der Behandlung fordert er die verauslagten Ausgaben vom zuständigen ausländischen Träger zurück. Weitere Informationen enthält das Informationsblatt Sachleistungsaushilfe.
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Versicherungsbescheinigung A1
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Anspruchsbescheinigung E123
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Anspruchsbescheinigung DA1