Entscheidend ist, wie groß der Anteil Ihrer Tätigkeit in Deutschland im Verhältnis zur Gesamttätigkeit ist. Erreicht der Anteil der Tätigkeit im Wohnstaat 25 v.H. unterstehen beide Beschäftigungen deutschem Recht. Ist dies nicht der Fall, unterstehen beide Tätigkeiten den Rechtsvorschriften des anderen EU-Mitgliedsstaats.
Sie sollten rechtzeitig vor dem Beginn der zusätzlichen Tätigkeit im Ausland bei Ihrer zuständigen Trägerschaft der Krankenversicherung die Europäische Krankenversicherungskarte und die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A1 beantragen. Auskünfte dazu erteilt Ihnen Ihre gesetzliche Krankenkasse oder die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), die auch die erforderlichen Anträge für die Ausstellung der A1-Bescheinigung bereitstellt.