Welche Konformitätsbewertungsverfahren nach EG-Maschinenrichtlinie möglich bzw. vorgeschrieben sind, hängt davon ab, ob die Maschine oder das Sicherheitsbauteil unter den Anhang IV der Richtlinie fällt. Eine Übersicht gibt die nebenstehende Grafik.
In Anhang IV der Richtlinie sind Produkte aufgelistet, die als besonders gefährlich angesehen werden. Bei derartigen Maschinen muss eine benannte/notifizierte Stelle eingeschaltet werden, wenn keine harmonisierte Norm angewendet wird oder diese nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen abdeckt. Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test beraten Sie hierzu gerne.
Darüber hinaus können alle Arten von Maschinen mit dem GS-Zeichen oder dem DGUV Test-Zeichen gekennzeichnet werden, vorausgesetzt, in einer Baumusterprüfung durch eine unserer Stellen zeigt sich, dass die Maschine die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erfüllt.
Im Rahmen der Konformitätsbewertung gilt es für den Hersteller, verschiedene Schritte auszuführen. Eine Übersicht gibt die nebenstehende Grafik.
EG-Konformitätserklärung und Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (mit Muster einer Konformitäts- und Einbauerklärung)