Die stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung wurden zum 01.01.2013 neu strukturiert und dreistufig gegliedert:
Unfallverletzte mit schwersten Verletzungen benötigen eine sofortige besondere unfallmedizinische Behandlung und müssen in speziellen Krankenhäusern der Akutversorgung vorgestellt werden.
Die Zuweisung richtet sich dabei nach dem Verletzungsartenverzeichnis, das ebenfalls neu gefasst wurde. Hierin ist geregelt, welche Fälle seit dem 01.01.2014 dem Schwerstverletzungsartenverfahren zuzuordnen sind.
Die Landesverbände beteiligen ausschließlich besonders geeignete Krankenhäuser am Schwerstverletzungsartenverfahren.
Diese müssen im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.
Darüber hinaus unterhalten die Unfallversicherungsträger für eine hoch spezialisierte, umfassende medizinische Rehabilitation eigene Berufsgenossenschaftliche Unfallkliniken und Sonderstationen. In diesen Einrichtungen können Schwerst-Unfallverletzte, insbesondere mit Querschnittslähmung, Schwer-Schädel-Hirnverletzung und Brandverletzungen sämtlicher Schweregrade behandelt werden.
Zudem sind am 01.07.2014 spezielle Anforderungen für Kliniken und Abteilungen, die auf die Versorgung schwerster Handverletzungen spezialisiert sind, in Kraft getreten. Die hierfür beteiligten Kliniken dürfen die im Verletzungsartenverzeichnis genannten Handverletzungen vollumfänglich behandeln.
Ansprechpartner für nähere Informationen zum Schwerstverletzungsartenverfahren ist der regional zuständige Landesverband.
Für die Suche nach am Schwerstverletzungsartenverfahren beteiligten Kliniken steht die Datenbank "Durchgangsärzte" (Auswahlfeld "D-Arzt an SAV-Klinik") zur Verfügung.