Durchgangsärzte und am Verletzungsartenverfahren beteiligte Krankenhäuser müssen ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter, Röntgenaufnahmen mindestens 15 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungszeit ist in den jeweiligen Anforderungen zur Beteiligung am Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren geregelt.
Für andere Ärzte gelten die Bestimmungen der Berufsordnung für Ärzte (Aufbewahrungspflicht derzeit 10 Jahre).
Die jeweils gültige UV-GOÄ können Sie hier einsehen. Darüber hinaus stehen dort Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen" mit Hinweisen und Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und zu einzelnen Gebührenziffern der UV-GOÄ zur Verfügung.
Eine Vorstellungspflicht besteht nur zum Durchgangsarzt.
Der erstbehandelnde "andere" Arzt veranlasst die Vorstellung des Unfallverletzten beim Durchgangsarzt, wenn
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Bei Vorliegen einer Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis ist der Versicherte im entsprechenden Krankenhaus vorzustellen.
Der Augen-/ und HNO-Arzt bei isolierten Augen-/ bzw. HNO-Verletzungen und der vom Landesverband der DGUV beteiligte Handchirurg bei isolierten Verletzungen der Hand sind von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt befreit.
Ebenfalls befreit sind die Zahnärzte für alleinige Behandlungen auf ihrem Fachgebiet.
Sämtliche Ärzte haben dafür zu sorgen, dass Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen werden, wenn eine Verletzung vorliegt, die in dem Verletzungsartenverzeichnis (PDF, 206 kB, nicht barrierefrei) aufgelistet ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn bereits der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Verletzung besteht. Ausnahme: Der besonders zugelassene Handchirurg für isolierte Verletzungen der Hand.
Grundsätzlich der behandelnde Arzt.
In Fällen der allgemeinen Heilbehandlung durch einen anderen Arzt stellt der Durchgangsarzt die AU-Bescheinigung nur dann aus, wenn die Vorstellung des Patienten beim weiterbehandelnden Arzt am gleichen Tag nicht erfolgen kann.
Im Rahmen der Steuerung des Heilverfahrens oder des Reha-Managements können gesetzliche Unfallversicherungsträger Untersuchungen durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. Der behandelnde Arzt hat den Patienten dann unverzüglich zu verlegen/weiterzuleiten.
Der Unfallversicherungsträger hat Rechnungsänderungen dem Arzt gegenüber zu begründen. Ein kurzer, stichwortartiger Hinweis ist ausreichend.
Ausnahme: Der Unfallversicherungsträger hat den Arzt bereits mehrfach über wiederholt auftretende Fehler in der Abrechnung hingewiesen.
Der Katalog zum ambulanten Operieren wurde zur Vereinfachung für die Ärzte unverändert aus der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Daher weißt der Katalog keine UV-GOÄ-Nummern aus. Der Katalog nach § 115b SGBV (Stand: 1.1.2004) ist Grundlage dafür, welche Eingriffe ambulant durchzuführen sind. Für die Abrechnung ist ausschließlich die UV-GOÄ maßgebend.
er Durchgangsarztbericht (einschließlich Ergänzungsberichte) ist am Unfalltag oder spätestens am Tag darauf dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.
Für ärztliche Erstberichte, die nicht unverzüglich erstattet werden (Bericht geht später als 8 Werktage beim Unfallversicherungsträger ein), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr.
In der Praxis werden die Abrechnungen zwischenzeitlich nahezu ausschließlich am PC erstellt und ausgedruckt, wodurch die 3. Seite entbehrlich wurde.
Wird der Arbeitsunfallverletzte nur am Unfalltag behandelt, können die erbrachten Leistungen natürlich auch auf der Rückseite des Exemplars für den UV-Träger abgerechnet werden.
Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung der GKV beteiligt sind, können Leistungen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage der UV-GOÄ abrechnen, sofern sie
oder
Generell gilt, dass mit der Übernahme der Behandlung von Patienten der gesetzlichen Unfallversicherungsträger der Arzt die Regularien des Ärztevertrages anerkennt und damit die Abrechnung auf der Grundlage der UV-GOÄ akzeptiert.
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind unter Beachtung der Vorstellungspflichten berechtigt, Arbeitsunfallverletzte zu behandeln. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Der Antrag für eine Beteiligung am Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ist an den regional zuständigen Landesverband der DGUV zu richten.
Bei der Erstellung der Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein: