Alle bis zum 31.12.2010 beteiligten Durchgangsärzte. Nach diesem Zeitpunkt beteiligte Durchgangsärzte müssen über die Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie" oder die Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie" verfügen. Durchgangsärzte ohne Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie“ bzw. Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie“ dürfen nur solche ambulanten Operationen durchführen und abrechnen, die in der Anlage zu den "Grundsätzen Ambulantes Operieren in der Gesetzlichen Unfallversicherung" (PDF, 106 kB) aufgeführt sind. Andere Leistungen nur mit vorheriger Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger.
Der Begriff "Unfallärztliche Bereitschaft" erfordert grundsätzlich die Präsenz des Durchgangsarztes in der Praxis. Bei kurzzeitiger Abwesenheit des Durchgangsarztes muss die Praxis geöffnet sein und der Durchgangsarzt muss diese innerhalb kürzester Zeit erreichen können. Innerhalb der unfallärztlichen Bereitschaftszeit besteht die Möglichkeit, sich an einem ganzen oder zwei halben Tagen in der Woche durchgangsärztlich vertreten zu lassen. Primär anzustreben ist eine ständige Vertretung in der Praxis. Ist dies nicht möglich, besteht die Möglichkeit der Vertretung durch den nächstgelegenen Durchgangsarzt, sofern dessen Praxis nicht weiter als 5 km entfernt oder innerhalb 15 Minuten erreichbar ist. Diese Vertretungsregelung ist durch Absprache mit dem vertretenden Arzt sicherzustellen. Auf diese Vertretungsregelung ist durch Aushang am Praxiseingang, Ansage auf dem Anrufbeantworter und ggf. Eintrag auf der Internet-Homepage hinzuweisen. Soweit am Praxisstandort mehr als ein Durchgangsarzt tätig ist, ist die unfallärztliche Bereitschaft innerhalb der Praxis zu gewährleisten.
Ja, Weiterbildungsassistenten dürfen unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Durchgangsarztes, der anerkannten Ständigen Vertretung oder eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie oder für Chirurgie (Muster-WBO vor 2005) operieren. Diese Delegationsmöglichkeit besteht aber nur für Durchgangsärzte an Krankenhäusern, die über eine Beteiligung an einem stationären Heilverfahren der DGUV (DAV, VAV oder SAV) verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Auslegungsgrundsätzen (PDF, 204 kB, barrierefrei) .
Unfallärztliche Bereitschaft ist von Montag bis Freitag von 08.00 - 18.00 Uhr zu gewährleisten. Während dieser Zeit ist, wie für niedergelassene Durchgangsärzte auch, die persönliche Anwesenheit oder die einer anerkannten Ständigen Vertretung im Durchgangsarztverfahren erforderlich. Eine Delegation auf nachgeordnete Ärzte ist nicht zulässig. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Auslegungsgrundsätzen (PDF, 204 kB, barrierefrei) .
Weil den genannten Durchgangsärzten die Delegation durchgangsärztlicher Tätigkeiten auf nachgeordnete Ärzte nicht möglich ist, ist bei Versorgungen von Arbeitsunfallverletzten außerhalb der unfallärztlichen Bereitschaftszeiten nur eine Erstversorgung durchzuführen und der Verletzte darauf hinzuweisen, sich einem Durchgangsarzt vorzustellen. Besteht keine durchgangsärztliche Vorstellungspflicht, z. B. weil keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus vorliegt, ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger der Arbeitsunfall mit der Ärztlichen Unfallmeldung (F 1050) zu melden und nicht mit dem Durchgangsarztbericht (F 1000).
Der Durchgangsarzt ist zur ständigen unfallchirurgischen Fortbildung (vgl. Ziffer 5.10 der D-Arzt-Anforderungen (PDF, 286 kB, barrierefrei) ) und zur Teilnahme an mindestens einer unfallchirurgischen Fortbildungsveranstaltung pro Jahr verpflichtet (vgl. Ziffer 5.11 der "D-Arzt-Anforderungen" (PDF, 286 kB, barrierefrei) ).
In einem Zeitraum von 5 Jahren ist jeweils eine der nachfolgend genannten, grundsätzlich von den Landesärztekammern zertifizierten Fortbildungen erfolgreich zu absolvieren (vgl. Ziffer 5.11 der "D-Arzt-Anforderungen" (PDF, 286 kB, barrierefrei) ):
Es müssen am jeweiligen Praxisstandort mindestens 250 Arbeitsunfallverletzte im Jahresdurchschnitt der letzten 5 Jahre oder in den letzten 3 Jahren eine Erstversorgung von jeweils mindestens 250 Arbeitsunfallverletzten pro Jahr nachgewiesen werden. Bei Unterschreiten der Mindestfallzahl wird die Beteiligung nicht widerrufen, wenn dies zu einer Gefährdung der Versorgung Arbeitsunfallverletzter in der Fläche führen kann. Von einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung ist dann auszugehen, wenn das Verhältnis von Durchgangsärzten zu Versicherten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 1 : 30.000 liegt oder in einer Region innerhalb von 30 Minuten kein Durchgangsarzt erreicht werden kann.
Durchgangsärzte und am Verletzungsartenverfahren beteiligte Krankenhäuser müssen ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter, Röntgenaufnahmen mindestens 15 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungszeit ist in den Anforderungen zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren geregelt.
Die UV-GOÄ können Sie hiereinsehen. Darüber hinaus stehen dort die "Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen" mit Hinweisen und Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und zu einzelnen Gebührenziffern der UV-GOÄ zur Verfügung.
Sämtliche Ärzte haben dafür zu sorgen, dass Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen werden, wenn eine Verletzung vorliegt, die in dem Verletzungsartenverzeichnis 2022 (PDF, 206 kB, nicht barrierefrei) aufgelistet ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn bereits der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Verletzung besteht. Ausnahme: Der besonders zugelassene Handchirurg für isolierte Verletzungen der Hand.
Grundsätzlich der behandelnde Arzt.
In Fällen der allgemeinen Heilbehandlung durch einen anderen Arzt stellt der Durchgangsarzt die AU-Bescheinigung nur dann aus, wenn die Vorstellung des Patienten beim weiterbehandelnden Arzt am gleichen Tag nicht erfolgen kann.
Im Rahmen der Steuerung des Heilverfahrens oder des Reha-Managements können gesetzliche Unfallversicherungsträger Untersuchungen durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. Der behandelnde Arzt hat den Patienten dann unverzüglich zu verlegen/weiterzuleiten.
Der behandelnde Durchgangsarzt entscheidet aufgrund der Angaben zum Unfall und unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses, ob eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung einzuleiten ist. Wird nach eigener Feststellung ein Arbeitsunfalls verneint, so ist die Behandlung zu Lasten des Krankenversicherungsträgers durchzuführen. Bei abweichender Meinung hat sich der Krankenversicherungsträger direkt an den Unfallversicherungsträger zu wenden.
Der Unfallversicherungsträger hat Rechnungsänderungen dem Arzt gegenüber zu begründen. Ein kurzer, stichwortartiger Hinweis ist ausreichend.
Ausnahme: Der Unfallversicherungsträger hat den Arzt bereits mehrfach über wiederholt auftretende Fehler in der Abrechnung hingewiesen.
Der Katalog zum ambulanten Operieren wurde zur Vereinfachung für die Ärzte unverändert aus der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Daher weißt der Katalog keine UV-GOÄ-Nummern aus. Der Katalog nach § 115b SGBV (Stand: 1.1.2004) ist Grundlage dafür, welche Eingriffe ambulant durchzuführen sind. Für die Abrechnung ist ausschließlich die UV-GOÄ maßgebend.
Der Durchgangsarztbericht (einschließlich Ergänzungsberichte) ist am Unfalltag oder spätestens am Tag darauf dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.
Für ärztliche Erstberichte, die nicht unverzüglich erstattet werden (Bericht geht später als 8 Werktage beim Unfallversicherungsträger ein), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr.
Der Verlaufsbericht ersetzt den früheren Zwischenbericht bei besonderer Heilbehandlung und weggefallenen Nachschaubericht (F 2106).
Der Verlaufsbericht ist ausschließlich für die Verwendung durch Durchgangsärzte vorgesehen. Er ist vom Durchgangsarzt nach Aufforderung durch den UV-Träger zu erstatten; er kann aber auch unaufgefordert erstattet werden, z. B. wenn Besonderheiten im Behandlungsverlauf nach § 16 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträgermitzuteilen sind.
Dieser Formtext wurde für die D-Ärzte entwickelt um eine Vorstellung bei einem anderen Facharzt zur Klärung der Diagnose oder zur Mitbehandlung zu veranlassen.
Für den Überweisungsvordruck kann keine Gebühr abgerechnet werden.
Die Beteiligung zum Durchgangsarzt ist an die jeweilige Praxis gebunden. Sie endet daher mit Verlegung der Praxis.
Sofern auch in der neuen Praxis die räumlichen, apparativen und personellen Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Übertragung der Beteiligung möglich.
Um einen nahtlosen Übergang sicherstellen zu können, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Landesverband. So kann bereits im Vorfeld geprüft werden, ob die zukünftige Praxis tatsächlich auch die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Bei Selbständigen ist zunächst zu klären, ob diese gesetzlich unfallversichert sind. Es wird daher empfohlen, den Verletzten ausdrücklich danach zu befragen und sich dies ggf. schriftlich bestätigen zu lassen. So kann sichergestellt werden, dass die Behandlungskosten durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger erstattet werden, auch wenn sich die Angaben des Patienten als unzutreffend erweisen sollten.
Der Vordruck F 2222 muss nur im Rahmen der besonderen Heilbehandlung erstattet werden. Für den Vordruck kann keine Gebühr abgerechnet werden.
Bei der Erstellung der Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:
Ja, Weiterbildungsassistenten dürfen unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes, der anerkannten Vertretung oder einer Fachärztin/eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie oder für Chirurgie (Muster-WBO vor 2005) operieren. Diese Delegationsmöglichkeit besteht aber nur für Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte an Krankenhäusern, die über eine Beteiligung an den stationären Heilverfahren der DGUV (DAV, VAV oder SAV) verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier (PDF, 204 kB, barrierefrei) .
Durchgangsärztliche Verfügbarkeit ist Montag bis Freitag von 09.00 -16.00 Uhr zu gewährleisten. Während dieser Zeit ist, wie für niedergelassene Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte auch, die persönliche Anwesenheit oder die einer anerkannten Ständigen Vertretung im Durchgangsarztverfahren erforderlich. Eine Delegation auf nachgeordnete Ärztinnen oder Ärzte ist nicht zulässig. Weitere Informationen dazu finden Sie hier (PDF, 204 kB, barrierefrei) .
Weil den genannten Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten die Delegation durchgangsärztlicher Tätigkeiten auf nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte nicht möglich ist, ist bei Versorgungen von Arbeitsunfallverletzten außerhalb der unfallärztlichen Bereitschaftszeiten nur eine Erstversorgung durchzuführen und die/der Verletzte darauf hinzuweisen, sich einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorzustellen. Besteht keine d-ärztliche Vorstellungspflicht z. B. weil keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus vorliegt, ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger der Arbeitsunfall mit der Ärztlichen Unfallmeldung (F 1050) zu melden und nicht mit D-Arzt-Bericht (F 1000).