Die stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung wurden zum 01.01.2013 neu strukturiert und dreistufig gegliedert:
Unfallverletzte mit bestimmten schweren Verletzungen, benötigen eine sofortige besondere unfallmedizinische Behandlung und müssen in speziellen Krankenhäusern der Akutversorgung vorgestellt werden.
Die Zuweisung richtet sich dabei nach dem Verletzungsartenverzeichnis, das zum 01.07.2018 neu gefasst wurde. Hierin ist geregelt, welche Fälle dem Verletzungsartenverfahren und welche dem Schwerstverletzungsartenverfahren zuzuordnen sind.
Die Landesverbände beteiligen ausschließlich besonders geeignete Krankenhäuser am Verletzungsartenverfahren.
Diese müssen im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.
Bundesweit sind über 500 Krankenhäuser und Kliniken in dieses Verfahren vertraglich eingebunden. Jährlich werden ca. 65.000 Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Verletzungsartenverfahren versorgt.
Zudem sind am 01.05.2017 spezielle Anforderungen an kindertraumatologisch ausgerichtete Fachabteilungen zur Beteiligung an der besonderen stationären Behandlung von schwer-unfallverletzten Kindern, in Kraft getreten.
Ansprechpartner für nähere Informationen zum Verletzungsartenverfahren ist der regional zuständige Landesverband.
Für die Suche nach am Verletzungsartenverfahren beteiligten Kliniken steht die Datenbank "Durchgangsärzte" (Auswahlfeld "D-Arzt an VAV-Klinik") zur Verfügung.