Beitragspflichtig sind aber nur die Unternehmen, für deren Unternehmen versicherte Arbeitnehmer oder kraft Gesetzes oder Satzung versicherte Selbständige tätig sind sowie Unter-nehmen bzw. Einrichtungen, über die Versicherungsschutz auch ohne ein Beschäftigungsverhältnis besteht (z.B. Lernende, Rehabilitanden, Blutspender u.a.).
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens bei der für ihn bzw. seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu melden. Bei der Ermittlung des zuständigen Trägers hilft die DGUV.
Die Berufsgenossenschaft teilt dem Unternehmer dann mit, ob seine Zuständigkeit gegeben ist und ob ggf. eine Versicherungspflicht auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften für den Unternehmer selbst besteht bzw. zu welchen Konditionen dieser die Möglichkeit hat, sich freiwillig gegen Arbeitsunfälle zu versichern.