Prüfung von Strahlmitteln

Röntgendiffraktometer

Röntgendiffraktometrische Analyse des Quarzanteils von Proben
Bild: IFA

Grundlage der Prüfung von Strahlmitteln ist die DGUV Regel 100-500 (früher BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln", Stand April 2008. In Teil 2, Kapitel 2.24 (bisher BGV D26), Abschnitt 3.2 dieser Vorschrift sind maximale Gehalte an gefährlichen Stoffen in Strahlmitteln festgeschrieben. So darf die Summe der Anteile von Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen sowie Chromaten 2 Masse-% nicht übersteigen. Weiterhin darf die Summe der Anteile von Arsen, Beryllium, Kobalt und Nickel und deren Verbindungen sowie Chromaten 0,2 Masse-% nicht übersteigen und die Anteile von Beryllium, Kobalt, Cadmium und deren Verbindungen sowie Chromaten im Einzelnen dürfen nicht mehr als 0,1 Masse-% betragen. Der maximale Anteil von silikogenen Komponenten (Quarz, Cristobalit, Tridymit) ist auf 2 Masse-% festgelegt worden.

Seit Januar 2020 führt das IFA die Prüfung auf toxische oder kanzerogene Komponenten in Strahlmitteln nicht mehr durch. Sie kann zukünftig z. B. durch akkreditierte außerbetriebliche Messstellen erfolgen.

Eine einmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer noch bestehender Prüfzeugnisse durch das IFA ist unter folgenden Voraussetzungen dennoch möglich: Das zu verlängernde Prüfzeugnis beruht auf einer im IFA durchgeführten Prüfung und nicht auf einem bereits in seiner Gültigkeitsdauer verlängerten Prüfzeugnis. Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer genügt dann ein formloses Anschreiben, in dem bestätigt wird, dass sich an der Zusammensetzung und dem Herstellungsverfahren seit der letzten Prüfung nichts geändert hat. Außerdem muss dem IFA eine Probe des Strahlmittels aus aktueller Produktion als Rückstellmuster zugesandt werden (ca. 0,5 kg).

Die Kosten für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer belaufen sich aktuell auf 119,- Euro zzgl. MwSt. Es gilt ansonsten immer die jeweils aktuelle Gebührenordnung des IFA. Die zusätzliche Anfertigung eines Prüfzeugnisses in englischer Sprache kostet 59,50 Euro zzgl. MwSt.

In der DGUV Regel 100-500 sind verbindliche Regelungen für die Verwendung von Strahlmitteln zusammengestellt. Sie enthält allerdings keine Vorgaben, wie die Einhaltung der Forderungen des Abschnitts 3.2 in Teil 2, Kapitel 2.24 dokumentiert werden soll. Eine Dokumentation kann daher beispielsweise auch in Form eines Analysenberichts erfolgen.

Die DGUV Regel 100-500 behandelt auch nicht die Frage nach einer regelmäßigen Überprüfung der genannten Forderungen. Bei den Strahlmittelprüfungen am IFA galt für die Prüfzeugnisse eine Gültigkeitsdauer von insgesamt sechs Jahren (einschließlich einer Verlängerung nach drei Jahren, auf Grundlage einer im IFA hinterlegten Probe des Strahlmittels aus aktueller Produktion). Es wird empfohlen, einen vergleichbaren Prüfrhythmus auch zukünftig beizubehalten, um die Qualität der Strahlmittel kontinuierlich belegen zu können.


Download

DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500), Stand 2017

Ansprechpartner

Dr. rer. nat. Markus Mattenklott

Chemische und biologische Einwirkungen

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Fax: +49 30 13001-38001