Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Es ist – mit Ausnahmen – auch anzuwenden für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
Technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände dürfen mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn nach einer Bauartprüfung durch eine zugelassene, unabhängige Stelle bestätigt wird, dass das Produkt den zurzeit geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Zudem muss die Prüf- und Zertifizierungsstelle kontrollieren, dass nur dem Baumuster entsprechende Produkte in Verkehr gebracht werden (Fertigungskontrolle). Durch diese Anforderung unterscheidet sich das GS-Zertifikat von einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach EU-Maschinenrichtlinie, die keine Fertigungskontrolle fordert. Es ist möglich, das GS-Zeichen auch auf Maschinen, die der Maschinenrichtlinie und damit der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) unterliegen, anzubringen, wenn eine entsprechende Bauartprüfung durchgeführt wurde.
Das IFA ist eine im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes zugelassene, unabhängige Stelle. Das IFA ist im deutschen Erfahrungsaustauschkreis für Maschinen (EK9) der akkreditierten GS-Prüfstellen in Deutschland vertreten und nimmt die stellvertretende Leitung wahr.
Aus den Befugniserteilungen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und den von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) bescheinigten Akkreditierungen geht die Kompetenz der IFA-Prüfstelle hervor.