Regelsetzung und Richtlinien
Seit Juli 2002 ist eine Europäische Richtlinie 2002/44/EG (PDF, 73 KB) zum Schutz der Beschäftigten vor schädlicher Vibrationseinwirkung am Arbeitsplatz in Kraft. Als Umsetzungshilfe auf nationaler Ebene ist ein Leitfaden erstellt worden, der sich an die Mitgliedstaaten richtet (deutschsprachige Handbücher zu den Themen Hand-Arm- sowie Ganzkörper-Vibration können als PDF-Dateien heruntergeladen werden).
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06. März 2007 setzt neben der EG-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor Vibrationen auch die EG-Richtlinie zum Schutz vor Lärm in nationales Recht um. Die Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) vom März 2015 gibt Hinweise zur Umsetzung der Verordnung.
Für Arbeitsplätze mit Vibrationsbelastung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei beschreibt der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) die tägliche, auf acht Stunden normierte Vibrationsexposition. Er wird gebildet aus der Einwirkungsdauer (der Kontaktzeit mit einer vibrierenden Oberfläche) und einem Schwingungskennwert: für Hand-Arm-Vibrationen ist es der Schwingungsgesamtwert, für Ganzkörper-Vibrationen sind die frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei Messrichtungen relevant. Wichtig ist, dass diese Schwingungskennwerte stark von den Betriebsbedingungen vor Ort abhängig sind. Sie lassen sich auf der Basis von Messungen oder durch Schätzung mithilfe weiterer Informationsquellen (z. B. Herstellerangaben) gewinnen. Kennwertrechner (HAV, GKV (XLSX, 35 kB) ) im Internet helfen dann, den A(8) zu berechnen und ihn mit Auslöse- und Expositionsgrenzwerten zu vergleichen, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung definiert sind: Der Auslösewert beträgt für Hand-Arm-Vibrationen 2,5 m/s2 und für Ganzkörpervibrationen 0,5 m/s2. Der Expositionsgrenzwert beträgt für Hand-Arm-Vibrationen 5 m/s2, für Ganzkörpervibrationen 0,8 m/s2 für die vertikale Schwingungsrichtung z und 1,15 m/s2 für die horizontalen Schwingungsrichtungen x und y.
Werden die Auslösewerte des A(8) überschritten, sind Präventionsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art durchzuführen. Falls vorhanden, sind persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen. Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen sind anzubieten. Die tägliche Vibrationsexposition darf die Expositionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Das staatliche Regelwerk wird ergänzt durch Informationsblätter des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall (FB HM), durch Handlungshilfen von Arbeitsschutzinstitutionen und durch Normen und Richtlinien:
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weitere Handlungshilfen zur Prävention: Projekt zur Prävention von arbeitsbedingten Beschwerden und Erkrankungen am Hand-Arm-System (inqa-produktion).
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Eine wesentliche Richtlinie im Bereich Ganzkörper-Vibrationen ist im Jahr 2017 überarbeitet worden (VDI 2057 Blatt 1). Die Änderungen fasst ein Überblick zusammen.