Für zulassungspflichtige besonders besorgniserregende Stoffe kann der Ausschuss für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment, RAC) "Referenz-DNELs" aufstellen, die rechtlich nicht bindend sind. Der Ausschuss setzt sich aus unabhängigen Fachleuten zusammen, die vom ECHA-Verwaltungsrat nach Vorschlägen der EU-Mitgliedstaaten berufen werden.
Die DNEL-Werte werden von den Inverkehrbringern des Stoffes eigenverantwortlich aufgestellt. Falls es für ein und denselben Stoff mehrere Inverkehrbringer gibt und sich diese nicht untereinander abstimmen, kann es zur Meldung unterschiedlicher DNEL-Werte an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) kommen. Diese werden in der DNEL-Liste der DGUV unbewertet nebeneinander angegeben.
In der Spalte "Hinweise" der DNEL-Liste der DGUV werden Stoffe als "krebserzeugend" gekennzeichnet, die in Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 oder vom Inverkehrbringer (Registrierungsdaten) mit H350 bzw. H350i eingestuft und/oder im deutschen "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe" (TRGS 905) unter der Krebskategorie 1A bzw. 1B aufgeführt sind.
DNEL-Werte sind nach REACH-Verordnung und den relevanten ECHA-Leitfäden abgeleitete Expositionshöhen, unterhalb derer ein Stoff die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, also gesundheitsbasierte Beurteilungsmaßstäbe. Nach dieser Definition können DNEL-Werte nur für bestimmte krebserzeugende Arbeitsstoffe aufgestellt werden. Es handelt sich dabei um solche Kanzerogene, für die eine "toxikologische Wirkschwelle" abgeleitet werden kann. Welche der in der DNEL-Liste aufgeführten Kanzerogene diese Bedingung tatsächlich erfüllen, können nur Fachleute bei entsprechender wissenschaftlicher Datenlage entscheiden.
Stoffdatenblätter können nur für chemisch gut charakterisierte Substanzen erstellt werden. Für chemisch unzureichend definierte Produkte und Gemische stehen deshalb keine Datenblätter zur Verfügung.
Die von den Inverkehrbringern der registrierten Stoffe gemeldeten DNEL-Werte werden zunächst ungeprüft auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht. Nach der europäischen Chemikalienverordnung "REACH" muss die ECHA 5 % der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen kontrollieren. Dabei ist die Prüfung eines DNEL-Wertes möglich, findet sich jedoch nicht in den Prioritäten, nach denen Dossiers auszuwählen sind. Weil der Prozess sich noch in der Anfangsphase befindet, dürften die meisten DNEL-Werte bislang keine unabhängige Qualitätskontrolle durchlaufen haben. Einen Sonderfall stellen die – bisher sehr wenigen – "Referenz-DNELs" dar. Diese werden für zulassungspflichtige besonders besorgniserregende Stoffe vom Ausschuss für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment, RAC) aufgestellt. Der Ausschuss setzt sich aus unabhängigen Fachleuten zusammen, die vom ECHA-Verwaltungsrat nach Vorschlägen der EU-Mitgliedstaaten berufen werden.