Um die mögliche Bildung krebserzeugender (karzinogener) Nitrosamine zu verhindern, darf der Nitritgehalt in wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS) gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 611 einen Wert von 20 mg/l nicht überschreiten. Daher ist beim Einsatz von KSS darauf zu achten, dass kein Nitrit eingeschleppt oder gebildet wird. Mögliche Quellen für Nitrit sind Härtebäder oder der bakterielle Abbau von Nitrat aus dem Ansetzwasser.
Der Nitritgehalt ist wöchentlich im gebrauchten wassergemischten KSS zu bestimmen. Zur Prüfung reichen in der Regel Nitritteststäbchen aus.
Wenn der Nitritgehalt den Wert von 20 mg/l überschreitet, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Bei erheblicher Überschreitung eines Nitritgehaltes von 20 mg/l sollte selbst bei Anwesenheit eines geeigneten Inhibitors die Quelle der Nitritbildung identifiziert und möglichst schnell abgestellt werden.
Derzeit liegen für KSS, die weniger als 0,2 % sekundäre Amine enthalten, Erfahrungen aus der Praxis vor. Sie besagen, dass die Wirksamkeit geeigneter Inhibitoren bis in einen Konzentrationsbereich von ca. 80 mg/l Nitrit ausreichend ist. Bei noch höheren Nitritkonzentrationen ist eine Einzelfallprüfung notwendig (s. "Handlungshilfe" im Downloadbereich).
TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"