Basierend auf den Ergebnissen einer Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen abzuleiten. Dabei haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und/oder persönlichen Schutzmaßnahmen.
Grundsätzlich sind gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500:
Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen müssen insbesondere die Gefährdungen durch Haut- und Augenkontakt, die Emission in die Atemluft, die Gefährdung durch Aufnahme in den Körper sowie Brand- und Explosionsgefahren beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden. Die notwendigen Maßnahmen dürfen dabei nicht alternativ gesehen werden. Vielmehr muss ein auf die speziellen Belange gestütztes Maßnahmenkonzept erstellt werden. In dieses Maßnahmenkonzept fallen Schutzmaßnahmen aus den folgenden Bereichen:
Mögliche Gefährdungen können bereits durch gezielte verfahrenstechnische Maßnahmen deutlich reduziert werden. So können häufig weitere technische Schutzmaßnahmen (z. B. lüftungstechnische) entfallen und man kann, bei vergleichsweise hohem Schutzniveau, Investitions- und Betriebskosten sparen.
Als Informationsquellen zur Ausarbeitung eines Schutzmaßnahmenkonzepts können entsprechend TRGS 500 standardisierte Arbeitsverfahren mit vorgegebenen Maßnahmen herangezogen werden (s. Literatur/Informationen/Links).
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
IFA Report 6/2015 "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung – Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung"
DGUV Information 213-723 (bisher BGI/GUV-I 790-023) "BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung – Minimalmengenschmierung bei der Metallzerspanung"
DGUV Information 213-724 (bisher BGI/GUV-I 790-024) "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung – Hartmetallarbeitsplätze"