Die Beschäftigten sind gemäß Gefahrstoffverordnung anhand der auf ihren Arbeitsplatz zutreffenden Betriebsanweisungen zu unterweisen – und sinnvollerweise auch anhand des Hautschutzplans. Es sollte u. a. über folgende Punkte informiert werden:
Im Rahmen dieser Unterweisungen hat auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung zu erfolgen, möglichst unter Beteiligung von arbeitsmedizinischem oder betriebsärztlichem Personal. Dabei sind die Beschäftigten über die Angebotsvorsorge (siehe auch Arbeitsmedizinische Vorsorge) zu informieren sowie auf besondere Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz hinzuweisen.
Durch Unterweisungen soll das Verhalten am Arbeitsplatz zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz reflektiert und ggf. verändert werden. Die reine Sachinformation kann dies nicht bewirken. Neben der Informationsvermittlung sollten daher auch Begründungen für das richtige Verhalten genannt werden. So kann die Akzeptanz der Schutzziele bei den Beschäftigten verstärkt werden. Weiterhin soll die Unterweisung durch das Ansprechen aktueller Geschehnisse, festgestellter Mängel, Beobachtungen von Fehlverhalten usw. ergänzt werden. Gründe für bisheriges, möglicherweise falsches Verhalten müssen besprochen werden, um eine erforderliche Verhaltensänderung zu erreichen.
Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen durch die verantwortliche vorgesetzte Person zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
DGUV Information 211-010 (bisher BGI 578) "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"
DGUV Information 213-016 (bisher BGI/GUV-I 853) "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"
http://www.napofilm.net/de (Filme als Unterweisungshilfen)