Wenn Gesundheitsgefahren durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Diese muss in gebrauchsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
In der DGUV Regel 109-003 (bisher BGR/GUV-R 143) "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" findet sich folgende Zusammenstellung persönlicher Schutzausrüstung, die für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (KSS) erforderlich ist:
Beim Ansetzen wassergemischter KSS, beim Nachdosieren von Bioziden sowie bei der Verwendung von Systemreinigern sind ein Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden. Bei Arbeiten an drehenden Maschinenteilen, Werkzeugen und Werkstücken dürfen keine Schutzhandschuhe getragen werden, sofern die Gefahr einer Verletzung durch Erfasstwerden der Schutzhandschuhe besteht.
Bei der Reinigung von mikrobiell besiedelten KSS-Kreisläufen mit Hochdruckreinigern ist – wegen der hohen Belastung des Arbeitsplatzes mit Bioaerosolen – Atemschutz zu tragen: partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2. Bei der Beschickung von Anschwemmfiltersystemen mit kieselsäurehaltigen Filterhilfsmitteln ist ebenfalls Atemschutz anzulegen: partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2.
Die Beschäftigten sind nach Gefahrstoffverordnung verpflichtet, die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
DGUV Regel 109-003 (bisher BGR/GUV-R 143) "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"
DGUV Regel 112-189 (bisher BGR 189) "Benutzung von Schutzkleidung"
DGUV Regel 112-192 (bisher BGR 192) "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
DGUV Regel 112-191 (bisher BGR 191) "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
DGUV Regel 112-195 (bisher BGR 195) "Benutzung von Schutzhandschuhen"
DGUV Regel 112-190 (bisher BGR/GUV-R 190) "Benutzung von Atemschutzgeräten"