Unter Bränden versteht man Flammenerscheinungen und eine Flammenausbreitung, die bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (KSS) in der Regel auf das Innere der Maschinen beschränkt sind. Sie können aber auch das Rohrleitungssystem der Absauganlage sowie Späneförderer und Spänebehälter betreffen. Der Begriff Explosion steht für Flammenaustritte aus Undichtigkeiten, aufgedrückten Gehäusetüren, Werkzeugzuführungs- und -entnahmeöffnungen, die durch einen Knall begleitet werden.
Brände und Explosionen können immer dann entstehen, wenn gleichzeitig
vorhanden sind. Für das Zustandekommen einer Explosion muss darüber hinaus der Brennstoff vorliegen
Innerhalb geschlossener Werkzeugmaschinen und Anlagen können Brand- und Explosionsgefährdungen sowohl bei Verwendung nichtwassermischbarer KSS (Durchzünden der KSS-Aerosole) auftreten als auch bei der Bearbeitung von Magnesiumlegierungen mit wassergemischten KSS (Gefahr der Wasserstoffbildung). Es können sich brennbare und unter Umständen explosionsfähige Dampf/Aerosol-Luft-Gemische bilden. Die Entzündung solcher Gemische mittels elektrischer Funken ist bereits mit Energien < 10 Joule möglich (nach DGUV Information 209-026, bisher BGI/GUV-I 719).
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen müssen zunächst darauf ausgerichtet sein, dass brennbare Stoffe, Sauerstoff und Zündquellen nicht zusammen (zur selben Zeit, am selben Ort) auftreten können. Bei Tätigkeiten mit KSS haben gemäß DGUV Information 209-026 (bisher BGI/GUV-I 719) u. a. die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden und Explosionen Vorrang:
Zur Vermeidung von Zündquellen sollte man:
Kann durch die bereits genannten Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass Brände und Explosionen auftreten, sind darüber hinaus die Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion auf ein Mindestmaß zu begrenzen durch:
Die Voraussetzungen für einen effektiven Brand- und Explosionsschutz haben die Herstellerfirmen von Werkzeugmaschinen und Anlagen zu schaffen. Für das Betreiben solcher Anlagen ist anzuraten, nur solche Maschinen oder Anlagen zu beschaffen, die die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen und das CE-Zeichen tragen. In diesen Fällen kann man in der Regel davon ausgehen, dass Explosionen oder Brände begrenzt bleiben. Voraussetzung ist, dass die Maschinen oder Anlagen bestimmungsgemäß betrieben und ausreichend instand gehalten werden.
DGUV Information 209-026 (bisher BGI/GUV-I 719) "Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen"
VDI 3035 "Gestaltung von Werkzeugmaschinen, Fertigungsanlagen und peripheren Einrichtungen für den Einsatz von Kühlschmierstoffen"
DGUV Regel 109-001 (bisher BGR 109) "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium"
DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"