Eine Betriebsanweisung ist eine verbindliche schriftliche Anordnung des Arbeitgebers an die Beschäftigten. Sie dient dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten u. a. für Tätigkeiten mit
eine schriftliche Betriebsanweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.
Als Basis für die Erstellung der Betriebsanweisung dienen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400. Dabei sind arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten, besondere Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie mögliche Betriebsstörungen zu berücksichtigen unter Beachtung der vorliegenden Sicherheitsdatenblätter, der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und der gültigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie sonstiger allgemein anerkannter sicherheitstechnischer/arbeitsmedizinischer Regeln und Hygieneregeln.
Die TRGS 555 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der Erstellung von Betriebsanweisungen und legt folgende Gliederungspunkte fest:
Bei der Zusammenstellung ist darauf zu achten, dass nur solche Anweisungen und Verhaltensregeln aufgenommen werden, die für das sichere Arbeiten an dem speziellen Arbeitsplatz notwendig sind bzw. auf die die Beschäftigten reagieren und Einfluss nehmen können.
Die Betriebsanweisungen müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und an neue Erkenntnisse angepasst werden.
Musterbetriebsanweisungen (ZIP, 462 kB) des Fachbereichs Holz und Metall nach DGUV Regel 109-003 u. a. für Tätigkeiten mit
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
DGUV Information 211-010 (bisher BGI 578) "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"
DGUV Information 213-016 (bisher BGI/GUV-I 853) "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"