Gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 und den darauf aufbauenden Regeln TRGS 401, TRGS 402, TRGS 406, TRGS 407 und TRGS 420 müssen die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Das erfordert entsprechend TRGS 500 zum einen organisatorische Wirksamkeitsüberprüfungen der getroffenen allgemeinen Schutzmaßnahmen. Darunter versteht man u. a. visuelle Prüfungen der Persönlichen Schutzausrüstung als Bestandteil der Arbeitsvorgänge sowie regelmäßige Arbeitsplatzchecks in Form von Betriebsbegehungen. Zum anderen sind die Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nach technischen Erfordernissen in regelmäßigen Abständen sowie bei Veränderung des Arbeitsverfahrens zu überprüfen, spätestens nach jeweils drei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens kann der Arbeitgeber im Befund der Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen für die technischen Schutzmaßnahmen aufgrund seiner betrieblichen Erfahrungen selbst festlegen. Für einige Schutzmaßnahmen werden in der Regel kürzere Prüffristen erforderlich sein, so beträgt die Prüffrist bei Abscheidern für einatembare Stäube z. B. ein Jahr.
Die Wirksamkeitsüberprüfung sollte nach Möglichkeit mit einfachen technischen Methoden wie z. B. der Prüfung des Ansprechverhaltens von Warn- oder Steuereinrichtungen über Sensoren erfolgen. Nach TRGS 402 können auch fest installierte Messeinrichtungen, die eine Dauerüberwachung der Exposition ermöglichen, eingesetzt werden. Sind einfache Wirksamkeitsüberprüfungen nicht möglich, müssen Kontrollmessungen der Exposition erfolgen.
Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen, dass diese nicht ausreichen, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Gefährdungsbeurteilung ist zu wiederholen.
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"
TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung"
TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition"
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"