Am 18. Mai 2018 wurden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.7 "Lärm" veröffentlicht. Sie setzen bindende Anforderungen für Arbeitsstätten und Arbeitsplätze in Arbeitsräumen für einen Pegelbereich unterhalb von 80 dB(A) fest. So legen sie einerseits tätigkeitsbezogene Grenzwerte für den Beurteilungspegel Lr nach Tätigkeitskategorien fest. Andererseits stellen sie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume.
Diese Technischen Regeln dienen dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, vor allem vor extra-auralen Lärmwirkungen. Diese zeigen sich unter anderem durch psychische, physiologische und vegetative Symptome, aber auch durch Leistungsminderung. Eine Erläuterung zu extra-auralen Lärmwirkungen liefert die ASR A3.7 im Anhang 1 und das DGUV-Informationsblatt "Lärm-Stress am Arbeitsplatz" (PDF, 382 kB, nicht barrierefrei) des Fachbereichs Holz und Metall.
In der ASR A3.7 wird zwischen den drei Tätigkeitskategorien I, II und III unterschieden. Dabei ist eine Tätigkeit "eine zielgerichtete mit einer Aufgabenerfüllung verbundene Arbeit, die ein bestimmtes Maß an Konzentration oder eine bestimmte Qualität der Sprachverständlichkeit erfordert". Eine Tätigkeit kann alleinstehend beurteilt werden, sobald diese arbeitstäglich eine aufsummierte Zeitdauer von mindestens einer Stunde umfasst.
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Tätigkeitskategorie I benötigt hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit; der Beurteilungspegel Lr darf 55 dB(A) nicht überschreiten.
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Tätigkeitskategorie II benötigt mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit; der Beurteilungspegel Lr darf 70 dB(A) nicht überschreiten.
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Tätigkeitskategorie III benötigt geringe Konzentration oder geringe Sprachverständlichkeit; der Beurteilungspegel ist "unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren".
Die Ermittlung des Beurteilungspegels kann anhand der Norm DIN 45645-2 erfolgen.
Raumakustische Anforderungen an die Nachhallzeit T werden in Abhängigkeit von der Nutzungsart für die Oktavbänder von 250 bis 2000 Hz festgelegt. Dabei werden Büroräume im unbesetzten Zustand beurteilt, Bildungsstätten im besetzten Raum, analog zur DIN 18041, Nutzungsart A3. Für diese wird eine Soll-Nachhallzeit von Tsoll = (0,32 · lg V/m³ - 0,17) s mit einer Toleranz von ± 20 % bei einem Raumvolumen V in m³ gefordert. Für die Büroräume sollen folgende Nachhallzeiten nicht überschritten werden:
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Callcenter (Büro für kommunikationsbasierte Dienstleistungen): T = 0,5 s
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Mehrpersonen- und Großraumbüro: T = 0,6 s
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Ein- und Zweipersonenbüro: T = 0,8 s
Sonstige Räume mit Sprachkommunikation sollen - analog zur TRLV Lärm - entweder mindestens einen mittleren Schallabsorptionsgrad von ᾱ ≥ 0,3 in den Oktavbändern von 250 bis 2000 Hz erreichen oder eine mittlere Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung DL2 in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 bis 4000 Hz im Abstandsbereich von 0,75 m bis 6 m von mindestens 4 dB erreichen.