Nach den in der EU vereinbarten Kriterien für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen wird unterschieden zwischen Atemwegssensibilisierung und sensibilisierender Wirkung durch Hautkontakt: Gefahrenhinweise H334 bzw. H317 (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; die entsprechenden Risikosätze nach der älteren EU-Richtlinie 67/548/EWG lauten R42 bzw. R43. In Ergänzung zum Anhang VI (PDF, 2,86 MB) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in der Technischen Regel "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" (TRGS 907) Listen mit solchen Stoffen und Tätigkeiten veröffentlicht, die zwar in der genannten Verordnung noch nicht als atemwegs- oder hautsensibilisierend eingestuft sind, für die aber nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer sensibilisierenden Wirkung auszugehen ist. In der TRGS 907 werden atemwegssensibilisierende Stoffe mit "Sa", hautsensibilisierende Stoffe mit "Sh" und an beiden Zielorganen Allergien auslösende Stoffe mit "Sah" markiert. Die wissenschaftliche Argumentation war ursprünglich der TRGS 908 "Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907" zu entnehmen. Nach Aufhebung der TRGS 908 im Jahr 2001 wurden fast alle Begründungstexte von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Internet veröffentlicht ("Begründungen zur Bewertung von Stoffen als sensibilisierend").
Wissenschaftliche Begründungsdokumente für Einstufungen sensibilisierender Stoffe auf EU-Ebene wurden bisher nicht publiziert.
GESTIS - Wissenschaftliche Begründungen