Die ZED dient der Unterstützung der Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten nach Gefahrstoffverordnung (§ 14, Absatz 3, Nr. 3 und 4 GefStoffV), ein Verzeichnis über die durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen gefährdeten Beschäftigten zu führen. Rechtsgrundlagen für die Datenbank sind § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sowie § 14 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung.
Die Gefahrstoffverordnung enthält seit 2005 im § 14 die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A oder 1B gefährdeten Beschäftigten zu führen hat (Dokumentationspflicht). Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre aufbewahrt werden (Archivierungspflicht). Beschäftigten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen (Aushändigungspflicht). Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 410 konkretisiert die Bedingungen und Ansprüche an das Expositionsverzeichnis.
Diese Bestimmung hat ihren Ursprung in der EU-Krebs-Richtlinie 2004/37/EG. Ziel ist es, die verpflichtend zu erhebenden Expositionsdaten personenbezogen langfristig zu sichern, um auch nach Ablauf der meist langen Latenzzeiten mögliche Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und aufgetretener Erkrankung zu erkennen. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Entschädigung bei Fällen von Berufskrankheiten.
Der Gesetzgeber hat in der Gefahrstoffverordnung weiterhin bestimmt, dass der Arbeitgeber die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen kann. Die Voraussetzungen der Übermittlungsbefugnis der Arbeitgeber sind in § 14 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 5 Abs. 3 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. Der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat für alle Unfallversicherungsträger die Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter (ZED) eingerichtet, in der Unternehmen das Expositionsverzeichnis führen und damit die Aushändigungs- und Aufbewahrungspflicht auf die DGUV übertragen können. Die Spitzenverbände der Wirtschaft und der Arbeitgeber haben mit der DGUV eine Vereinbarung abgeschlossen, mit der sie ihre grundsätzliche Unterstützung der ZED bekräftigen.
Im Folgenden wird erläutert, wie sich die europarechtlichen Vorgaben auf die seit 2005 in der Gefahrstoffverordnung verankerten Pflichten auswirken:
§ 14 (3) Nr. 3 Gefahrstoffverordnung bezieht sich nur auf die Pflicht zur Erfassung in einem aktualisierten Verzeichnis, nicht jedoch auf die Erhebung dieser Daten. Aus dem zugrunde liegenden Europarecht leitet sich allerdings ab, dass über die betroffenen Beschäftigten auch vor 2005 im jeweiligen Unternehmen erhobene und vorliegende arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Daten in das Verzeichnis aufzunehmen sind.
Durch § 14 (3) Nr. 3 Gefahrstoffverordnung wird Artikel 12c der sog. Krebs-Richtlinie (Richtlinie 90/394/EWG vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, später ersetzt durch Richtlinie 2004/37/EG) umgesetzt. Die Pflicht zur Erfassung der Daten gilt seit Inkrafttreten der Umsetzung in der Gefahrstoffverordnung am 1. Januar 2005. Da die Krebs-Richtlinie jedoch langfristig Daten als Grundlage für die Beweissicherung in möglichen Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren und für Präventionszwecke erfasst sehen will, sind die Arbeitgeber als verpflichtet zu betrachten, in das Verzeichnis auch ältere arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Daten über Expositionen gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen aufzunehmen, wenn diese im Unternehmen verfügbar sind (richtlinienkonforme Auslegung). Denn spätestens seit Inkrafttreten der Krebs-Richtlinie 1990 war bekannt, dass künftig die betreffenden Daten in einem Verzeichnis erfasst werden mussten.