Wenn in Folge von Tätigkeiten mit gefährdender Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen und Gemischen Krebserkrankungen auftreten, geschieht das in der Regel nach langen Latenzzeiten von durchschnittlich 40 Jahren. Ohne eine Dokumentation der Beschäftigungshistorie mit allen Angaben zur Exposition gegenüber diesen Stoffen und Gemischen lässt sich ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und einer möglichen Belastung am Arbeitsplatz nach dieser Zeit kaum noch erkennen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in §10a Abs. 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Pflicht verankert, dass Arbeitgeber ein Expositionsverzeichnis über ihre Beschäftigten zu führen haben, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B ausüben und bei Ihren Tätigkeiten gefährdet sind (Dokumentationspflicht). Dieses Verzeichnis muss Angaben zur Art, Dauer und zur Häufigkeit der Exposition sowie zu deren Höhe enthalten und nach Ende der Exposition über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren für krebserzeugende und keimzellmutagene und mindestens 5 Jahre für reproduktionstoxische Stoffe aufbewahrt werden (Archivierungspflicht). Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 410 erläutert die Verpflichtungen der Arbeitgeber und stellt am Kriterium der Gefährdung heraus, wann ein Expositionsverzeichnis geführt werden muss, und unter welchen Umständen ggf. darauf verzichtet werden kann.
Zweck des Expositionsverzeichnisses ist die Beweissicherung für mögliche Berufskrankheitenverfahren. Den Beschäftigten ist der sie betreffende Teil des Verzeichnisses nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen (Aushändigungspflicht). Der Archivierungs- und Aushändigungspflicht darf der Arbeitgeber laut §10a Abs. (3) der GefStoffV auch dadurch nachkommen, dass er die betreffenden Daten an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt.
Im Zuge dieser Übermittlung hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellvertretend für alle Unfallversicherungsträger eine Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter aufgebaut - die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED). Arbeitgeber können mit diesem freiwilligen und nicht mit weiteren Kosten verbundenen Angebot ihr Expositionsverzeichnis in der ZED führen und datenschutzgerecht verwalten.
Über die Verpflichtungen der GefStoffV hinaus bietet die ZED zusätzlich die Möglichkeit, die Meldung der eingetragenen Personen an die Dienste der nachgehenden Vorsorge (Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen, ODIN, und Gesundheitsvorsorge, GVS) nach §5 Abs. (3) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, organisiert durch die DGUV Vorsorge, vorzunehmen.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 410 'Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B'
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) - Zugangsseite zur Datenbank auf der Homepage des Instituts für Arbeitsschutz
Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) - Informationsseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Gesundheitsvorsorge (GVS) - Informationsseiten der BG ETEM