Krebserzeugende (kanzerogene) Stoffe sind in der Lage, durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Krebserkrankung zu verursachen.
Die REACH-Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, Risiken für die menschliche Gesundheit, die in Zusammenhang mit den in der EU in Verkehr gebrachten Chemikalien stehen, zu ermitteln und zu bewerten. Basierend auf diesen Erkenntnissen müssen die Stoffe auch bezüglich ihrer krebserzeugenden Wirkung nach den Kriterien der CLP-Verordnung eingestuft werden.
Ein wichtiges Werkzeug zur Vermeidung schädigender Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ist die Etablierung und Überwachung von Grenzwerten. Ziel der Grenzwertsetzung ist dabei, das Auftreten eines schädigenden Effekts auszuschließen oder die Wahrscheinlichkeit des Auftretens möglichst gering zu halten. Die Ableitung eines Grenzwerts erfolgt grundsätzlich durch Auswertung wissenschaftlicher, arbeitsmedizinischer oder toxikologischer Daten und Studien, kann aber im EU-Kontext auch sozioökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen. Im deutschen Gefahrstoffrecht existieren verschiedene Arten von Grenzwerten (Luftgrenzwerte und Biologische Grenzwerte) unterschiedlicher Herkunft und Qualität, die in der Gefahrstoffverordnung als verbindliche Beurteilungsmaßstäbe bezeichnet werden.
Um den Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu gewährleisten, ist das umfassende Regelwerk zum Arbeitsschutz zu beachten.