Wissenschaftlicher und rechtlicher Rahmen

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Krebserzeugende (kanzerogene) Stoffe sind in der Lage, durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Krebserkrankung zu verursachen.

Die REACH-Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, Risiken für die menschliche Gesundheit, die in Zusammenhang mit den in der EU in Verkehr gebrachten Chemikalien stehen, zu ermitteln und zu bewerten. Basierend auf diesen Erkenntnissen müssen die Stoffe auch bezüglich ihrer krebserzeugenden Wirkung nach den Kriterien der CLP-Verordnung eingestuft werden.

Ein wichtiges Werkzeug zur Vermeidung schädigender Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ist die Etablierung und Überwachung von Grenzwerten. Ziel der Grenzwertsetzung ist dabei, das Auftreten eines schädigenden Effekts auszuschließen oder die Wahrscheinlichkeit des Auftretens möglichst gering zu halten. Die Ableitung eines Grenzwerts erfolgt grundsätzlich durch Auswertung wissenschaftlicher, arbeitsmedizinischer oder toxikologischer Daten und Studien, kann aber im EU-Kontext auch sozioökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen. Im deutschen Gefahrstoffrecht existieren verschiedene Arten von Grenzwerten (Luftgrenzwerte und Biologische Grenzwerte) unterschiedlicher Herkunft und Qualität, die in der Gefahrstoffverordnung als verbindliche Beurteilungsmaßstäbe bezeichnet werden.

Um den Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu gewährleisten, ist das umfassende Regelwerk zum Arbeitsschutz zu beachten.


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Einstufung krebserzeugender Gefahrstoffe
Basierend auf dem vorhandenen Wissen über ihre krebserzeugende Wirkung stuft man Stoffe und Gemische in der EU (entsprechend den Kriterien der CLP-Verordnung) in drei Kategorien ein:

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Schwellenwert- und risikobasierte Grenzwertableitung
Ein wichtiges Werkzeug zur Vermeidung schädigender Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ist die Etablierung und Überwachung von Grenzwerten. Dies ist insbesondere von hoher Relevanz wenn es sich um krebserzeugende Gefahrstoffe handelt.

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Verbindliche Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Gefahrstoffe
Als verbindliche Beurteilungsmaßstäbe zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsschäden durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz dienen AGW, AK und TK für Luftkonzentrationen. Für biologisches Material exisitieren BGW und Äquivalenzkonzentrationen für TK und AK. Grundsätzlich erfolgt die Festlegung verbindlicher Beurteilungsmaßstäbe auf Vorschlag des AGS auf Basis arbeitsmedizinischer Erfahrungen und toxikologischer Erkenntnisse.

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Rechtliche Grundlagen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen ist das Regelwerk zum Arbeitsschutz zu beachten. Im Folgenden sind die speziell für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen aufgestellten Regelwerkstexte aufgelistet.

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Krebserzeugende Gefahrstoffe: Regelungen zum Mutterschutz
Eine Weiterbeschäftigung von Schwangeren und Stillenden bei Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist nur zulässig, wenn dies nicht mit einer unverantwortbaren Gefährdung verbunden ist. Bei ...

Ansprechpersonen

Dr. rer. nat. Marco Steinhausen

Expositions- und Risikobewertung

Tel: +49 30 13001-3150
Fax: +49 30 13001-38001


Dr. rer. nat. Nadja von Hahn

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen

Tel: +49 30 13001-3321
Fax: +49 30 13001-38001