Einstufung krebserzeugender Gefahrstoffe

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Krebserzeugende (kanzerogene) Stoffe sind in der Lage, durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Krebserkrankung zu verursachen.

Basierend auf dem vorhandenen Wissen über ihre krebserzeugende Wirkung stuft man Stoffe und Gemische in der EU (entsprechend den Kriterien der CLP-Verordnung) in eine der drei folgenden Kategorien ein:


Kategorie 1A:
nachgewiesenermaßen krebserzeugend beim Menschen
Epidemiologische Studien ergeben eindeutige Hinweise auf eine krebserzeugende Wirkung beim Menschen.

Kategorie 1B:
erwiesenes Tierkanzerogen mit möglicher Übertragbarkeit auf den Menschen
Die krebserzeugende Wirkung konnte bislang nur in Tierversuchen eindeutig nachgewiesen werden, ist jedoch auch beim Menschen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte wahrscheinlich.

Kategorie 2:
nicht völlig überzeugende Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung am Versuchstier
Geeignete Tierversuche geben wegen einer möglicherweise krebserzeugenden Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis, jedoch reichen die Anhaltspunkte hierfür nicht für eine Einstufung in die Kategorien 1A oder 1B aus.

Diese Einstufungen berücksichtigen folglich, wie belastbar die wissenschaftliche Datenlage die Annahme begründet, dass ein Stoff oder ein Gemisch generell in der Lage ist, Krebs beim Menschen zu erzeugen. Betrachtungen zur Wirkstärke bzw. Höhe des Risikos am Arbeitsplatz in Abhängigkeit von der Expositionshöhe spielen bei diesen Einstufungskriterien keine Rolle.

Eine Liste der Stoffe, die eine EU-weit rechtlich bindende Einstufung (Legaleinstufung) besitzen, findet sich in Anhang VI der CLP-Verordnung. Liegt für einen Stoff eine Legaleinstufung als krebserzeugend vor, so ist in dieser Liste die entsprechende Kategorie der krebserzeugenden Wirkung aufgeführt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Empfehlung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) in Bezug auf den Arbeitsschutz zusätzliche oder strengere Bewertungen für Deutschland festlegt. Diese werden in der TRGS 905 'Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe' aufgeführt oder in der TRGS 906 'Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV' gelistet.

Das IFA pflegt und aktualisiert ein komplettes Verzeichnis aller in Deutschland für den Arbeitsschutz als krebserzeugend bewertete Stoffe. Einstufungen als keimzellmutagen und reproduktionstoxisch werden dort ebenfalls gelistet.

Andere Institutionen benutzen vergleichbare Einstufungskriterien, um Stoffe als krebserzeugend zu identifizieren, beispielsweise die Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder die International Agency for Research on Cancer (IARC).