Eine Weiterbeschäftigung von Schwangeren und Stillenden bei Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist nur zulässig, wenn dies nicht mit einer unverantwortbaren Gefährdung verbunden ist. Bei Expositionen gegenüber Gefahrstoffen ist es jedoch oft nicht möglich, eine unverantwortbare Gefährdung sicher auszuschließen. Insbesondere für die Wirkungen von krebserzeugenden Gefahrstoffen auf die besonders vulnerable Gruppe der Embryonen, Föten oder Neugeborenen verbleiben oft auch bei sehr geringen Luftkonzentrationen nicht abschätzbare Restrisiken. Auch für Gefahrstoffe anderer Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung existieren strenge Regeln. Ein Überblick findet sich hier: Fachinformationen des IFA zum Mutterschutz bei Gefahrstoffexposition
Im Folgenden werden die Informationen für krebserzeugende Gefahrstoffe kurz zusammengefasst.
Eine Weiterbeschäftigung einer Schwangeren im Geltungsbereich des MuSchG ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie bei der Arbeit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgesetzt ist. Es ist dann immer von einer unverantwortbaren Gefährdung auszugehen. Dabei ist die Expositionshöhe unerheblich.
Diese strenge Regelung gilt nur dann nicht, wenn eine fruchtschädigende Wirkung sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Weiterbeschäftigung ist zulässig, wenn für einen krebserzeugenden Gefahrstoff ein Grenzwert vorliegt (und eingehalten wird), der vor einer fruchtschädigenden Wirkung schützt, also für Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 mit der Bemerkung "Y". Ebenso ist eine Weiterbeschäftigung möglich, wenn aus anderen Gründen eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist, beispielsweise für Stoffe, die die Plazenta nicht erreichen oder nicht durchdringen.
Für Stillende gibt es keine konkreten Vorgaben des MuSchG bezüglich Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Allerdings gibt es ein Verbot für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nach CLP-Verordnung als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind. Solche Stoffe sind, sofern entsprechende Informationen vorliegen, mit dem H-Satz 362 gekennzeichnet. Jedoch ist die Abwesenheit dieser Kennzeichnung nicht gleichbedeutend mit dem Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung. Informationen darüber, inwieweit von einer schädigenden Wirkung eines krebserzeugenden Stoffes über die Muttermilch auszugehen ist, liegen in der Regel nicht vor. Eine systematische Prüfung ist weder in der CLP-VO noch gemäß Verordnung (EG) Nummer 440/2008 (Prüfmethoden-Verordnung) vorgeschrieben und wird demzufolge in aller Regel auch nicht durchgeführt. Entsprechend sollten auch Stillende unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nicht gegenüber krebserzeugenden (und auch keimzellmutagenen) Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B exponiert werden.
Liegen Expositionen gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 2 vor, ist eine pauschale Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende nicht möglich. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass eine unverantwortbare Gefährdung sicher ausgeschlossen werden muss. Bei Stoffen mit AGW sind die Bemerkungen zur fruchtschädigenden Wirkung zu beachten (siehe oben). Liegen keine AGW vor, können die Einträge in der MAK- und BAT-Werte-Liste hinsichtlich der Schwangerschaftsgruppe Hinweise zum Ausschluss oder dem Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung liefern.
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