Sachkundige Personen müssen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 512 "Begasungen" über ausreichende Erfahrungen beim Öffnen, Lüften und der Freigabe begaster Transporteinheiten verfügen. Dazu müssen sie an mindestens vier geeigneten und vollständigen Arbeitsgängen teilgenommen haben, deren Leitung einen Befähigungsschein innehatte. Darüber hinaus müssen sie an einem behördlich anerkannten verkürzten Sachkundelehrgang zum Öffnen, Lüften und zur Freigabe unter Gas stehender Transportbehälter teilgenommen und diesen mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen haben.