Kennzeichnung

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Kennzeichnung eines begasten Frachtcontainers
Bild: IFA

Begaste Frachtcontainer sind nach international geltenden Transportvorschriften mit Warnhinweisen entsprechend der Abbildung zu kennzeichnen. Da es sich bei der Beförderung von Frachtcontainern um ein internationales Geschäft handelt, ist im Seeverkehr zwingend ein Kennzeichen auf Englisch entsprechend dem IMDG-Code (International Maritime Code for Dangerous Goods) zu verwenden. Es darf zusätzlich ein zweites Kennzeichen in Landessprache angebracht sein. Im Straßenverkehr muss der Text eines dieser Schilder deutsch, englisch oder französisch sein.

Die Kennzeichnung ist zu entfernen, wenn der Frachtcontainer sowohl belüftet als auch vollständig entladen wurde.

Rechtliche Lage

Die internationalen Anforderungen an die Kennzeichnung begaster Container ergeben sich aus den Empfehlungen der Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter, die unter der Bezeichnung "Orange Book" veröffentlicht werden. Es handelt sich um weltweite, verkehrsträgerübergreifende Modellvorschriften. Ergänzt um die speziellen Anforderungen der einzelnen Verkehrsträger werden daraus auf internationaler Ebene verbindliche völkerrechtliche Vereinbarungen abgeleitet.

Die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr (IMDG-Code) ist dabei weitgehend identisch mit den Kennzeichnungen gemäß

  • dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route - ADR),
  • der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses - RID) und
  • dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure - ADN).

Für die verbindliche Anwendung der völkerrechtlichen Vereinbarungen ist die Überführung in nationales Recht notwendig. In der Bundesrepublik Deutschland kommt hier das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) zum Tragen, das verkehrsträgerspezifisch durch folgende Verordnungen konkretisiert wird:

  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
  • Verordnung über die internationale und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

Unter der Beförderung gemäß der deutschen Rechtsauffassung sind dabei nicht nur der Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes, zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung sowie Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen zu verstehen. Der Vollzug in Deutschland obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer.

Alltagspraxis

In der Praxis ist die Kennzeichnung von Frachtcontainern häufig unleserlich, beschädigt oder sie fehlt ganz. Hinweise auf eine Begasung können einerseits zugeklebte Lüftungsschlitze oder Reste von Verklebungen sowie Schläuche geben. Auch ist bei bestimmter Ladung (z. B. Baumwolltextilien) mit einer Begasung zu rechnen. Für eine Belastung der Frachtcontainer mit Industriechemikalien ist keine Kennzeichnung vorgeschrieben.


Zum Download

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933