Europäische Vorschriften für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

Stilisiertes Europarecht

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Der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie) sind Einzelrichtlinien zugeordnet, die Mindestvorschriften enthalten. Für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (KSS) sind hauptsächlich die in Tabelle 1 zusammengestellten Einzelrichtlinien zu berücksichtigen.


Tabelle 1: Übersicht der für Tätigkeiten mit KSS relevanten Einzelrichtlinien zur Richtlinie 89/391/EWG
Richtlinie Inhalt
89/654/EWG Arbeitsstätten
2009/104/EG Benutzung von Arbeitsmitteln
89/656/EWG Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
2004/37/EG Karzinogene
2000/54/EG Biologische Arbeitsstoffe
92/58/EWG Sicherheits-/Gesundheitsschutzkennzeichnung
98/24/EG Chemische Arbeitsstoffe
1999/92/EG Explosionsfähige Atmosphären
2003/10/EG Lärm

Zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit wurden darüber hinaus Richtgrenzwerte als Mindestforderungen in den in Tabelle 2 gelisteten Richtlinien veröffentlicht.

Tabelle 2: Richtlinien zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe
Richtlinie Inhalt
91/322/EWG Richtgrenzwerte
2000/39/EG Erste Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
2006/15/EG Zweite Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
2009/161/EU Dritte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
2017/164/EU Vierte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
2019/1831/EU Fünfte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten

Basierend auf Artikel 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU zu Maßnahmen zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften (AEU-Vertrag) wurden u. a. die in Tabelle 3 für Tätigkeiten mit KSS relevanten Verordnungen erlassen. Diese sind allgemein gültig und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Tabelle 3: Für Tätigkeiten mit KSS relevante Verordnungen basierend auf Artikel 114 des AEU-Vertrages
Verordnung Inhalt
1907/2006 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
1272/2008 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
528/2012 Biozidprodukte

Darüber hinaus sind die in Tabelle 4 aufgelisteten Richtlinien, die ebenfalls auf Artikel 114 basieren, zu berücksichtigen.

Tabelle 4: Für Tätigkeiten mit KSS relevante Richtlinien basierend auf Artikel 114 des AEU-Vertrages
Richtlinie Inhalt
89/686/EWG
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
2006/42/EG Maschinen
2001/95/EG Allgemeine Produktsicherheit

Allgemeine Erläuterungen

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Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen