Asbest

Asbestfasern

Bild: Dr. Gisela Binde - BG HM

CAS-Nummer:

1332-21-4 (Asbest)
12001-29-5 (Chrysotil)
77536-66-4 (Aktinolith)
12172-73-5 (Amosit)
77536-67-5 (Anthophyllit)
12001-28-4 (Krokydolith)
77536-68-6 (Tremolit)

Aufnahmeweg(e): inhalativ


  • Einstufung nach CLP-Verordnung

    Karzinogenität 1A; H350
    Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) 1; H372

    zur weiteren Bewertung siehe Stoffdatenblätter in der GESTIS-Stoffdatenbank :

    1332-21-4 Asbest
    77536-66-4 Aktinolith, Asbestfaserstäube
    12172-73-5 Amosit, Asbestfaserstäube
    77536-67-5 Anthophyllit, Asbestfaserstäube
    12001-29-5 Chrysotil, Asbestfaserstäube
    12001-28-4 Krokydolith, Asbestfaserstäube
    77536-68-6 Tremolit, Asbestfaserstäube

  • Verbindliche Beurteilungsmaßstäbe für die inhalative Exposition nach TRGS 910

    Akzeptanzkonzentration: 10.000 F/m³
    Toleranzkonzentration: 100.000 F/m³

    Zur Ableitung siehe Begründungspapier zur Exposition-Risiko-Beziehung für Asbest des Ausschusses für Gefahrstoffe.

  • Stoffspezifische Äquivalenzwerte im biologischen Material zur Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach TRGS 910

    Liegen zurzeit nicht vor.

  • Biologische Grenzwerte

    Zurzeit gibt es für diesen Stoff keine Biologischen Grenzwerte.

  • Sonstige Beurteilungsmaßstäbe (Innenraumrichtwerte, Außenluftkonzentrationen)
    • Zur Aufhebung von Schutzmaßnahmen (Freigabe) nach Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) fordert TRGS 519, dass die Asbestfaserkonzentration unter 500 F/m³ liegt, mit einer Obergrenze des 95-%-Vertrauensbereichs unterhalb von 1000 F/m3.
    • Zur Erfolgskontrolle von Sanierungen wird nach den Asbest-Richtlinien der Länder (z. B. für Baden-Württemberg) gefordert, dass die Asbestfaserkonzentration unter 500 F/m³ liegt, mit einer Obergrenze des 95%-Vertrauensbereichs unterhalb von 1000 F/m3.
    • Zur Erfolgskontrolle vorläufiger Maßnahmen wird nach den Asbest-Richtlinien der Länder gefordert, dass die Asbestfaserkonzentration höchstens 1000 F/m3 beträgt.
    • Nach den WHO Air Quality Guidelines for Europe liegt bei einer lebenslangen Exposition gegenüber einer Konzentration von 500 F/m3 Asbest (optisch gemessen) die Wahrscheinlichkeit, an Lungenkrebs zu erkranken, bei 1,5 * 10-3.
  • Berufskrankheit(en)

    BK-Nr. 4103: Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura

    • langsam progredienter Reizhusten; Kurzatmigkeit, besonders bei Belastung und tiefer Inspiration; Brustschmerzen
    • chronische Bronchitis, emphysematöse Lungenveränderungen und Rechtsherzhypertrophie (Cor pulmonale)
    • Asbestose

    Für weitere Infos siehe Merkblatt zur BK 4103 des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit.

    BK-Nr. 4104: Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis einer Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]}

    • Lungenkrebs
    • Kehlkopfkrebs
    • Ovarialkarzinom
    Für weitere Infos siehe Merkblatt zur BK 4104 und die wissenschaftliche Begründung zum Kehlkopfkrebs des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit sowie die wissenschaftliche Begründung zum Ovarialkarzinom des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    BK-Nr. 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards

    • Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards

    Für weitere Infos siehe Merkblatt zur BK 4105 des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit.

    BK-Nr. 4114: Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 % nach der Anlage 2 der Berufskrankheitenverordnung entspricht

    • Lungenkrebs infolge Synkanzerogenese von Asbest und PAK
    • Frühsymptome sind uncharakteristisch, häufig bestehen therapieresistenter Reizhusten, Belastungsdyspnoe, Bronchopneumonie, Haemoptysen.

    Für weitere Infos siehe das Merkblatt sowie die wissenschaftliche Begründung zur BK 4114 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

  • Betroffene Tätigkeiten / Arbeitsbereiche

    Asbest wurde bis Ende des letzten Jahrhunderts in einem Großteil aller industriellen Bereiche verwendet. Es waren schätzungsweise rund 3.000 verschiedene asbesthaltige Produkte im Einsatz. Der BK-Report 1/2013 "Faserjahre" gibt hierzu einen differenzierten Überblick.

    Heutzutage können Asbestexpositionen im Wesentlichen noch in drei Bereichen auftreten:

    • Umgang mit mineralischen Rohstoffen (z. B. Talkumpuder, Schotter; siehe TRGS 517)
    • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (siehe TRGS 519)
    • Arbeiten im Baubestand bei Bearbeitung von Wänden und Decken (Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern etc.)
  • Messverfahren

    DGUV Information 213-546
    IFA Arbeitsmappe Kennzahl 7487

    Die Kriterien für die Eignung von Verfahren sind für diese Verfahren nicht anwendbar. Die Nachweisgrenze kann z. B. durch Vergrößerung der ausgewerteten Fläche oder ein höheres Probeluftvolumen unter 10.000 F/m³ gesenkt werden. Dies ist jedoch von den Randbedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz abhängig. Gesonderte Kriterien für die Überprüfung der Einhaltung der AK enthalten die TRGS 517 bzw. 519. (s. AGS-Liste geeigneter Messverfahren).

  • Expositionsdaten

    Die Expositionssituation zu Asbest kann nicht zusammenfassend beschrieben werden, da verschiedene Bereiche im Umgang mit Asbest unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen sind. Grundsätzlich ist der Umgang mit Asbest spätestens seit dem Verbot von 1993 untersagt. Expositionsdaten zu den Tätigkeiten mit Asbest bzw. asbesthaltigen Materialien vor 1993 finden sich im BK-Report 1/2013 "Faserjahre". Für heutige Tätigkeiten an/mit asbesthaltigen Materialien sind verschiedene Bereiche zu unterscheiden.

    Abbruch-/Sanierungs-/Instandhaltungsarbeiten

    Solche Arbeiten dürfen nur unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen erfolgen. Diese sind in der TRGS 519 vorgegeben. Abhängig von der durchzuführenden Tätigkeit sind Schutzmaßnahmen vorgegeben, die sicherstellen, dass die Exposition die Akzeptanzkonzentration für Asbest unterschreitet. Für bestimmte Arbeiten in diesen Rahmen sind emissionsarme Verfahren erarbeitet worden (siehe DGUV Information 201-012).

    Umgang mit (potenziell) asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen (z. B. Talkum, Schotter)

    In bestimmten mineralischen Rohstoffen kann Asbest in Spuren enthalten sein (nicht absichtlich zugesetzt!). Für den Umgang mit solchen Materialien sind die Vorgaben der TRGS 517 anzuwenden. Die Expositionssituation bei solchen Tätigkeiten wurde bereits 2010 (PDF, 1,2 MB, nicht barrierefrei) zusammengestellt. Die aktuelle Expositionssituation wird derzeit im Rahmen eines Messprogramms erhoben.

    Arbeiten im Baubestand (Tätigkeiten mit Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern an Wänden und Decken)

    Diese Arbeiten finden nicht mit der Absicht statt, asbesthaltige Materialien zu entfernen oder zu bearbeiten. Asbesthaltige Materialien sind allerdings teilweise in Wand- und Deckenbeschichtungen von Gebäuden enthalten, die bis Ende 1993 errichtet oder saniert wurden. Zurzeit werden von den Unfallversicherungsträgern exemplarische Messungen bei verschiedensten Tätigkeiten mit abgestimmten Bearbeitungsverfahren im Baubestand ermittelt, um das notwendige Schutzniveau ableiten zu können. Derartige Tätigkeiten werden über die TRGS 519 geregelt. Nähere Angaben finden sich in der Branchenlösung "Asbest beim Bauen im Bestand" (PDF, 1902 KB, nicht barrierefrei).

    Weitere Expositionsdaten zu Asbest siehe Publikationen basierend auf der IFA-Expositionsdatenbank MEGA.

  • Schutzmaßnahmen (z. B. stoffspezifische TRGS)

    TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen"

    TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    DGUV Information 201-012 "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien"

    Branchenlösung "Asbest beim Bauen im Bestand" (PDF, 1902 KB, nicht barrierefrei)

  • Weitergehende Hinweise

    Arbeitgebende müssen ein Expositionsverzeichnis nach §14 Absatz 3 GefStoffV führen, wenn ihre Beschäftigten während ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B exponiert sind. Das Expositionsverzeichnis kann in der ZED erstellt und gepflegt werden.

Stand: September 2024

Weitere Informationen

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen"

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Begründungspapier zur Exposition-Risiko-Beziehung für Asbest des Ausschusses für Gefahrstoffe

Wissenschaftliche Begründung zum Kehlkopfkrebs

Wissenschaftliche Begründung zum Ovarialkarzinom

Wissenschaftlichen Begründung zur BK 4114

Merkblatt zur BK 4103

Merkblatt zur BK 4104

Merkblatt zur BK 4105

Merkblatt zur BK 4114

DGUV Information 213-546

DGUV Information 201-012

IFA Arbeitsmappe Kennzahl 7487

AGS-Liste geeigneter Messverfahren

IFA-Expositionsdatenbank MEGA

WHO Air Quality Guidelines for Europe

Asbest-Richtlinien der Länder (z. B. für Baden-Württemberg)

BK-Report 1/2013 "Faserjahre"

Ansprechperson

Dr. rer. nat. Markus Mattenklott

Chemische und biologische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3230
Fax: +49 30 13001-38001