Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (KSS) können als Feuchtarbeit eingestuft werden, wenn die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit im feuchten Milieu arbeiten bzw. häufig oder intensiv ihre Hände reinigen. In der Regel handelt es sich zudem um Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen, bei denen eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist. Die dermale Exposition ist daher nach Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 hinsichtlich ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Dauer zu beurteilen. Darüber hinaus sind Arbeitsplatzbedingungen, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen, zu erfassen.
Zu berücksichtigen sind der direkte Hautkontakt – z. B. durch Spritzer, Aerosole, Benetzung der Haut über Arbeitsmittel, aber auch der indirekte – z. B. durch verunreinigte Kleidung oder kontaminierte Oberflächen. Neben der Größe der exponierten Fläche sind auch die Häufigkeit sowie die Intensität des Hautkontakts zu erfassen. Es wird zwischen großflächigen Kontakten wie Benetzung der Haut oder Kontakt über die Dampf- bzw. Gasphase bzw. Aerosole und kleinflächigen wie z. B. Spritzer unterschieden. Die Dauer des Hautkontaktes entspricht der gesamten Zeit von Beginn der Verunreinigung der Haut mit dem KSS bis zu ihrer wirksamen Beseitigung. Bei wiederholtem Hautkontakt sind die Expositionszeiten über die gesamte Schicht zu berücksichtigen.
Die ermittelte Gefährdung wird nach TRGS 401 einer Gefährdungskategorie zugeordnet:
Gleichzeitig müssen notwendige Maßnahmen festgelegt werden.
Bei sachgerechter Ausführung von Tätigkeiten mit KSS geht von den Basisölen eine vergleichsweise geringe Gefahr für die menschliche Gesundheit aus. Da Mineralöle entfettend und austrocknend auf die Haut wirken, kann ein längerer Kontakt ungeschützter Haut (s. Hautschutz) mit den öligen Medien jedoch zu einer sogenannten Abnutzungsdermatose (toxisch-degeneratives Kontaktekzem) führen.
Eine Vielzahl der toxischen Wirkungen ist auf Additive im Kühlschmierstoff zurückzuführen. Dabei handelt es sich vorwiegend um irritative und allergisierende Effekte auf Haut und Schleimhäute. Bereits kleinste Mengen allergisierender Substanzen genügen, um Hautveränderungen zu erzeugen, die denen der Abnutzungsdermatose ähneln. Erstes Symptom ist ein Juckreiz, später entwickeln sich Rötungen, Bläschen, Knötchen und Schwellungen. Man spricht in diesem Fall von einem allergischen Kontaktekzem.
Besonders häufig sind Konservierungsmittel in Kühlschmierstoffen für die Entwicklung von allergischen Kontaktekzemen verantwortlich. Isothiazolinonderivate und Formaldehyddepots spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Ferner sind bestimmte Korrosionsinhibitoren zu nennen wie z. B. Mercaptobenzothiazol, bestimmte Alkanolamine und Ethylendiamin. Einige Emulgatoren sowie schwefelhaltige Hochdruckzusätze können ebenfalls als Allergene wirken. Nicht zu vergessen sind die Salze der Metalle Cobalt, Chrom und Nickel, die häufig als Fremdstoffe (Metalleinträge) in KSS gefunden werden. Im Gegensatz dazu konnte im Rahmen eines Projektes der Universitäts-Hautklinik Mainz (Becker) gezeigt werden, dass eine Kontamination von KSS mit Endotoxinen keine erhöhte Hautirritation bedingt.
Ohne ordnungsgemäße Reinigung der Haut können länger einwirkende KSS Hautporen verstopfen. In der Folge bilden sich Mitesser, Pusteln und Furunkel. Darüber hinaus können sich an belasteten Stellen auch Haarbälge entzünden. In solchen Fällen spricht man von einer Ölakne bzw. Folliculitis. Außer an unbedeckten Körperstellen wie Händen, Armen und im Gesicht treten diese Erscheinungen vor allem dort auf, wo ölverschmutzte Arbeitskleidung auf der Haut scheuert.
Aus einer Abnutzungsdermatose kann generell infolge der mit ihr einhergehenden Schädigung der Hornschichtbarriere ein allergisches Kontaktekzem entstehen. Man spricht dann von einem 2-Phasen-Ekzem. Welche Art der Erkrankung vorliegt, muss durch eine sorgfältige ärztliche Differentialdiagnose ermittelt werden.
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
DGUV Information 209-022 (bisher BGI 658) "Hautschutz in Metallbetrieben"