Deutsche Vorschriften für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern

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In Deutschland basiert der Arbeitsschutz auf dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG). Demnach haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht,

Darüber hinaus haben sie für eine wirksame Erste Hilfe und ggf. eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Neben dem Arbeitsschutzgesetz sind für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern die in Tabelle 1 zusammengestellten nationalen Gesetze zu berücksichtigen.

Tabelle 1: Übersicht zu weiteren für den Arbeitsschutz beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern relevanten Gesetze in Deutschland


Gesetz Inhalt
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Chemikaliengesetz (ChemG) Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
Mutterschutzgesetz (MuSchG) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Sozialgesetzbuch VII
(SGB VII)
Rechtsgrundlage für die Gesetzliche Unfallversicherung

Die Gesetze enthalten eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Bundesregierung, einzelne Ministerien wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder Länderregierungen untergeordnete Verordnungen erlassen können. Diese sind rechtsverbindlich und sollen die gesetzlichen Pflichten konkretisieren.

Beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern ist insbesondere die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (kurz: Gefahrstoffverordnung, GefStoffV) relevant. In ihr sind die Pflichten der Arbeitgebenden für Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen festgelegt. Dazu zählt z. B. die Ermittlungspflicht für eine gefahrstoffspezifische Gefährdungsbeurteilung. Hierzu müssen Informationen beschafft und bewertet werden, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen zu können.

Neben den allgemeinen Vorgaben enthält Anhang I der GefStoffV unter Nummer 4 "Begasungen" besondere Vorschriften u. a. für Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten. Demnach dürfen einen begasten Frachtcontainer nur Personen mit einem Befähigungsschein öffnen, lüften und freigeben.

In Tabelle 2 sind weitere Verordnungen zusammengestellt, die neben der GefStoffV für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern zu berücksichtigen sind.

Tabelle 2: Übersicht weiterer für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern relevanter Verordnungen

Verordnung Inhalt
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und ihre sichere Verwendung, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Biostoffverordnung (BioStoffV) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese gefährdet werden können.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
PSA-Benutzungsverordnung (PSA BV) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

Die Vorschriften der Verordnungen sind vergleichsweise allgemein gehalten. Für die betriebliche Praxis bedarf es häufig näherer Erläuterungen oder Konkretisierungen, die sich in einem den Verordnungen zugehörigen Technischen Regelwerk finden.

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Weitere Informationen

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933